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GESETZLICHE ANFORDERUNGEN
Wenn Sie mit Ihrem E-Bike am öentlichen
Straßenverkehr teilnehmen möchten,
muss Ihr E-Bike entsprechend den natio-
nalen Vorschriften ausgestattet sein.
In Deutschland ist dies in der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
und der Straßenverkehrsordnung (STVO)
geregelt.
STVZO
Zur Teilnahme am öentlichen Straßen-
verkehr muss ein Fahrrad in Deutschland
gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-
nung (StVZO) ausgestattet sein. Die StVZO
legt die Brems- und Beleuchtungsanlage
fest und schreibt eine hell tönende Glocke
vor. Jeder Fahrradlenker ist verpflichtet, sein
Rad in einem verkehrssicheren Zustand zu
halten. Für Radfahrer gelten bei der Teil-
nahme im Straßenverkehr grundsätzlich
dieselben Regeln wie für Kraftfahrzeug-
lenker. Machen Sie sich mit der Straßen-
verkehrs-Ordnung vertraut.
DIE BREMSANLAGE
Die Bremsanlage eines Rades muss aus
mindestens zwei unabhängig voneinander
funktionierenden Bremsen bestehen.
Jeweils eine Bremse für Vorder- und Hinter-
rad ist Picht. Die Funktionsweise ist jedoch
nicht verbindlich geregelt.
DIE LICHTANLAGE
Alle lichttechnischen Einrichtungen am Fahr-
rad müssen ein amtliches Prüfzeichen auf-
weisen. Erkennbar ist dies an einer Schlan-
genlinie, dem Buchstaben „K“ und einer
Zahl. Nur Beleuchtungseinrichtungen (auch
Batterie- oder Akkuleuchten) mit diesen
Erkennungsmerkmalen dürfen im Straßen-
verkehr eingesetzt werden.
Der § 67 Abs. 1 StVZO schreibt vor: Fahrräder
müssen für den Betrieb des Scheinwerfers
und der Schlussleuchte mit einer Licht-
maschine, deren Nennleistung mindestens
3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt
oder einer fest montierten Batterie mit einer
Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbe-
leuchtung) oder einem wiederaufladbaren
Energiespeicher als Energiequelle ausge-
rüstet sein. Abweichend von Absatz 9
müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte
nicht zusammen einschaltbar sein. Das Rück-
licht muss in einer Höhen von mindestens
25 cm über der Fahrbahnoberfläche ange-
bracht werden. Die Mitte des Lichtkegels des
Vorderlichts darf höchstens 10 m vor dem
Fahrrad auf die Fahrbahn treen.
REFLEKTOREN
Neben den Lichtquellen müssen an jedem
Fahrrad folgende Reflektoren montiert sein:
Vorne ein möglichst großflächiger weißer
Strahler, der mit dem Scheinwerfer kom-
biniert sein kann (bei HS-Modellen nicht
vorgeschrieben).
Hinten mindestens zwei rote Rückstrahler,
davon ein Großflächenstrahler mit
Z-Markierung (bei HS nur ein Rückstrahler).
Von diesen darf sich einer max. 60 cm über
der Fahrbahn befinden. Die Rückleuchte
darf mit einem Strahler kombiniert sein.
Je zwei seitliche gelbe Reflektoren pro
Laufrad, die gesichert angebracht sein
müssen. Wahlweise dürfen auch weiße
reflektierende Ringe über den gesamten
Laufradumfang in den Speichen, an der
Felgenflanke oder an den Seitenwänden
der Bereifung verwendet werden.
Je zwei gelbe Pedalstrahler pro Pedal, die
nach vorne und hinten gerichtet sind.
HINWEIS!
Vor Gebrauch Ihres Fahrrades in
einem anderen Land als Deutschland
lassen Sie sich durch Ihren Fachhänd-
ler über etwaige rechtliche Besonder-
heiten im jeweiligen Land beraten und
informieren.
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