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GESETZLICHE ANFORDERUNGEN SCHWEIZ
In der Schweiz stehen die gültigen
Regelungen in den Verordnungen über
die technischen Anforderungen an
Straßenfahrzeuge. Hier lesen Sie bitte die
Artikel 213 bis 218.
Fahrräder müssen zwei leistungsfähige
Bremsen haben, je eine für Vorder- und
Hinterrad.
Die Lenkstange muss zwischen 40 und
70 cm breit sein und darf das Lenken nicht
behindern.
Die Lichter an Fahrrädern dürfen nicht
blenden.
An Fahrrädern müssen mindestens ein
nach vorn und ein nach hinten gerichteter
Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von
mindestens 10 cm2 fest angebracht sein.
Die Rückstrahler müssen nachts bei guter
Witterung auf 100 m im Scheine eines
Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden.
Die Pedale müssen vorn und hinten
Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von
mindestens 5 cm2 tragen. Ausgenommen
sind Rennpedale, Sicherheitspedale und
dergleichen.
Anstelle der Rückstrahler können andere
retroreflektierende Vorrichtungen verwen-
det werden, wenn sie in der Wirkung den
Anforderungen an Rückstrahler entspre-
chen.
Fahrräder, ausgenommen Fahrräder mit
einem Leergewicht (ohne Führer oder
hrerin) von höchstens 11 kg, müssen
eine gut hörbare Glocke aufweisen; andere
Warnvorrichtungen sind untersagt.
Fahrräder sind mit einer geeigneten Dieb-
stahlsicherung zu versehen.
Da die früher obligatorische Versicherungs-
plakette abgeschat wurde, müssen
Schäden, die mit dem Rad verursacht
wurden, selbst oder über die private Haft-
pflichtversicherung abgewickelt werden.
Informieren Sie sich hierüber bei Ihrem
Versicherer.
BESTIMMUNGSGEMÄSSER GEBRAUCH
Ihr Riese & Müller E-Bike ist nur für die
Benutzung auf Straßen und befestigten
Wegen konzipiert. Benutzen Sie Ihr E-Bike
im öentlichen Straßenverkehr, muss es
entsprechend den Vorschriften der nation-
alen Gesetzgebung ausgestattet sein.
Ihr E-Bike ist nicht für Extrembelastungen
zugelassen. Sie dürfen deshalb damit z.B.
keine Treppen befahren, Sprünge, Wheelies
oder ähnliche Aktivitäten ausführen.
Ihr E-Bike ist nicht für die Teilnahme an Wett-
bewerben zugelassen.
Betriebs-, Wartungs- und Instandhaltungs-
bedingungen, die in dieser Betriebsanleitung
beschrieben sind, sind Teil des bestim-
mungsgemäßen Gebrauchs.
Es wird keine Haftung oder Gewährleistung
seitens Händler oder Hersteller übernom-
men, wenn die Benutzung des E-Bikes über
diesen bestimmungsgemäßen Gebrauch
hinausgeht, wenn Sicherheitshinweise
nicht eingehalten werden, wenn überladen
wird oder Mängel unsachgemäß beseitigt
werden. Ebenso wird keine Haftung und
Gewährleistung übernommen bei Mon-
tagefehlern, Vorsatz, Unfällen und wenn
die Vorgaben für Wartung und Pflege nicht
eingehalten werden.
GEFAHR!
Ihr E-Bike ist grundsätzlich
nur für die Fortbewegung einer
einzelnen Person gedacht. Eine
Ausnahme bildet z. B. die Mit-
nahme eines Kindes in einem
Kindersitz oder in einem Kinder-
anhänger. Beachten Sie dabei die
Bestimmungen Ihrer nationalen
Gesetzgebung. Achten Sie bei der
Verwendung von Kindersitzen
und Anhängern auf hochwertige
Qualität. Beachten Sie das
zulässige Gesamtgewicht (siehe
Seite 81, technische Daten).
HINWEIS!
Zulässiges Gesamtgewicht =
Gewicht Fahrer +
Gewicht Fahrrad +
Gewicht Gepäck
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