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Vfg 89 / 2003
Allgemeinzuteilung von Frequenzen im Frequenzbereich 2400,0 – 2483,5 MHz für die Nutzung
durch die Allgemeinheit in lokalen Netzwerken; Wireless Local Area Networks (WLAN- Funkan-
wendungen)
Auf Grund § 47 Abs. 1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes ( TKG ) vom 25. Juli 1996 ( BGBl. I S.
1120 ) in Verbindung mit der Frequenzzuteilungsverordnung (FreqZutV) vom 26. April 2001 (BGBl. I S.
829) wird hiermit der Frequenzbereich 2400,0 – 2483,5 MHz zur Nutzung durch die Allgemeinheit für
WLAN – Funkanwendungen in lokalen Netzwerken zugeteilt.
Die Nutzung der Frequenzen ist nicht an einen bestimmten technischen Standard gebunden.
Die Amtsblattverfügung Nr. 154/1999 „Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die
Allgemeinheit für Funkanlagen für die breitbandige Datenübertragung im Frequenzbereich 2400 –
2483,5 MHz (RLAN - Funkanlagen)“, veröffentlicht im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Tele-
kommunikation und Post (Reg TP) Nr. 22/99 vom 01.12.99, S. 3765, wird aufgehoben .
1. Frequenznutzungsparameter
Frequenzbereich Kanalbandbreite
/Kanalraster
Maximale
äquivalente
Strahlungsleistung
2400,0 – 2483,5 MHz Keine Einschränkung 100 mW (EIRP)
Die äquivalente Strahlungsleistung bezieht sich, unabhängig vom Modulations- bzw. Übertragungs-
verfahren, auf die Summenleistung mit Bezug auf den Frequenzbereich von 2400,0 bis 2483,5 MHz.
2. Nutzungsbestimmungen
Maximale spektrale Leistungsdichte
bei Frequenzsprung-
Spektrumspreizverfahren (FHSS)
Maximale spektrale Leistungsdichte
bei Direktsequenz Spektrumspreiz-
verfahren (DSSS) und anderen
Zugriffsverfahren
zHM 1/Wm 01 zHk 001/Wm 001
3. Befristung
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2013 befristet.
Hinweise:
1. Die oben genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkanwendungen genutzt.
Die Reg TP übernimmt keine Gewähr für eine Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funk-
verkehrs. Ein Schutz vor Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenz-
nutzungen kann nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Insbesondere sind bei gemein-
schaftlicher Frequenznutzung gegenseitige Beeinträchtigungen der WLAN - Funkanwendun-
gen nicht auszuschließen und hinzunehmen.
2. Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, unterliegen den Bestim-
mungen des "Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" (FTEG)
und des "Gesetzes über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" (EMVG).
3. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenz-
nutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher
Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmi-
gungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
4. Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für die Folgen von
Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten verantwortlich.
5. Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Be-
trieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Vor-
schriften.
6. Beauftragten der Reg TP ist gemäß §§ 7 und 8 EMVG der Zugang zu Grundstücken, Räum-
lichkeiten und Wohnungen, in denen sich Funkanlagen und Zubehör befinden, zur Prüfung der
Anlagen und Einrichtungen zu gestatten bzw. zu ermöglichen.
7. Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen werden für
WLAN - Funkanwendungen im 2,4 GHz - Frequenzbereich die Parameter der europäisch
harmonisierten Norm EN 300 328-2 zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und
Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind eben-
falls dieser Norm zu entnehmen.
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18. ALLGEMEINZUTEILUNG
Auf der Betriebsfrequenz 2.400...2.483,5 MHz ist der Betrieb von Funkanlagen anmelde- und gebührenfrei. Hier wurde eine Allge-
meinzuteilung von Frequenzen für die Nutzung durch die Allgemeinheit von der Bundesnetzagentur erteilt.
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