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12.mmschichten
13. Verkleidung
Punkt 13 Abb. 1
Punkt 13 Abb. 2
1 = Kamineinsatz
2 = Tragende Wand aus Stahlbeton oder Wand aus brennbaren
Baustoffen oder Bauteilen
3 = vorgeschriebene Wärmeschutzmaßnahme: Vormauerung aus
Gasbeton-, Ziegel-, Kalksandstein oder Natursteinen, mindestens
100 mm stark, nur bei zu schützenden Bauteilen
4 = Wärmeschutzmaßnahme (Abschnitt 6, technische Richtlinie der
Fachregel des Ofen- und Luftheizungsbau) z. B. Mineralfaserplat
te nach DIN 4102 Teil 1, obere Anwendungsgrenztemperatur
700° C, mind. 80 mm stark
5 = Schornstein
6 = Wandmuffe
7 = Ersatz der brennbaren Baustoffe durch nicht brennbare,
formbeständige Baustoffe nach
DIN V 18160-1:2006-1 Abs. 6.9.5 und 6.9.6
8 = Luftkanal zur konvektiven Erwärmung
1 = Kamineinsatz
2 = keine tragende Wand aus Stahlbeton, keine Wand aus
brennbaren Baustoffen oder Bauteilen, mind. 100 mm stark
3 = Wärmeschutzmaßnahme (Abschnitt 6, technische Richtlinie der
Fachregel des Ofen- und Luftheizungsbau) z. B. Mineralfaser-
platte nach DIN 4102 Teil 1, obere Anwendungsgrenztemperatur
700° C, mind. 80 mm stark
4 = Schornstein
5 = Wandmuffe
6 = Luftkanal zur konvektiven Erwärmung
Dämmschichten sind zu Errichten aus Steinfaserplat-
ten der Klasse A1 nach DIN 4102 Teil 1 mit einer Anwen-
dungsgrenztemperatur von mind. 700° C bei Prüfung
nach DIN EN 14303 und einer Rohdichte von mehr als
80 kg/m³ anzubringen. Die Mindeststärke beträgt 80 mm.
Das Dämmmaterial muss mit der entsprechenden
Dämmstoffkennziffer gem. AGI-Q 132 gekennzeichnet
sein, wie z.B. für Rockwool Steinfaser-Brandschutzplat-
te RPB-12 die Kennziffer 12.07.21.75.11. Andere Dämm-
stoffe, so genannte Ersatzdämmstoffe z. B. aus Vermicu-
lite, Calciumsilikat, Blähton oder anderen mineralischen
Baustoffen müssen als Verwendbarkeitsnachweis eine
allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen
Instituts für Bautechnik (DIBt) aufweisen.
Sofern die Dämmmaterialien nicht von Wänden, Verklei-
dungen oder angrenzenden Platten allseitig gehalten wer-
den, sind sie im Abstand von etwa 300 mm zu befestigen.
Die Verkleidung von offenen Kaminen ist zu den Gebäu-
dewänden als Vormauerung aus mineralischen Baustof-
fen, mind. 100 mm stark, auszuführen (Punkt 13 Abb. 1).
Gebäudewände gelten als Verkleidung, wenn sie
mindestens 100 mm stark sind, keine tragenden Stahl-
betonwände sind und aus nicht brennbaren Baustoffen
bestehen (Punkt 13 Abb. 2).
Decken innerhalb der Verkleidung müssen durch
mindestens 80 mm starke Dämmschichten nach
Abschnitt 6, technische Richtlinie der Fachregel des
Ofen- und Luftheizungsbau, geschützt werden (Punkt 13
Abb. 3).
Die Vormauerung muss bis zur Dämmschicht oder bis
zur Verkleidung errichtet werden. Sie muss mind. 200 mm
über das Verbindungsstück hinausragen. (Punkt 13 Abb. 3)
Die Verkleidungsschürze darf keine direkte Verbin-
dung mit dem Kamineinsatz haben, sie muss selbststän-
dig errichtet werden.
Zwischen dem Kamineinsatz und der Verkleidung darf
keine direkte Verbindung bestehen. Es ist eine Dehnungs-
fuge vorzusehen, die z. B. durch ein Dichtungsband
verschlossen werden sollte.
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