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| 54 SCOTT L1E-B S-PEDELECS | ORIGINAL-BETRIEBSANLEITUNG 2020ORIGINAL-BETRIEBSANLEITUNG 2020 | SCOTT L1E-B S-PEDELECS
LEITFADEN FÜR DEN BAUTEILETAUSCH BEI SCHNELLEN E-BIKES/PEDELECS MIT EINER
TRETUNTERSTÜTZUNG BIS 45 KM/H
Leitfaden für den Bauteiletausch bei schnellen E-Bikes / Pedelecs
mit einer Tretunterstützung bis 45 km/h
KATEGORIE 1 KATEGORIE2 KATEGORIE3 KATEGORIE4
Allgemeine wichtige Hinweise Bauteile, die nur bei Vorliegen eines gültigen Prüfzeugnisses
(Teilegenehmigung (ABE, EG, ECE) oder Teilegutachten*)
getauscht werden dürfen
Bauteile, die unter Berücksichtigung der nachfolgend
beschriebenen Bedingungen getauscht werden dürfen
Besondere Hinweise bei Anbau von Zubehör
> Schnelle E-Bikes mit einer Motorunterstützung
bis max. 45 km/h gelten als Kraftfahrzeuge
und unterliegen entweder der EU-Richtlinie
2002/24/EG oder der EU-Verordnung Nr. 168/2013.
> Je nach Fahrzeug kann es hier unterschiedliche
Anforderungen geben, die beim Bauteiletausch
zwingend beachtet werden müssen. Daher immer
vor Arbeiten an den Fahrzeugen die Angaben in
den Fahrzeugpapieren prüfen.
> Hinweis: Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis
unterliegen derzeit weitestgehend den Vorschriften
der EU-Richtlinie 2002/24/EG.
> Alle Bauteile, die in der Liste nicht aufgeführt sind,
dürfen nur gegen Originalbauteile des Fahrzeug-
und/oder des Bauteileherstellers ausgetauscht
werden
> Bremsanlagen
> Bremsscheiben / Bremsleitungen / Bremsbeläge
(Nur mit gültiger Bauartgenehmigung nach ECE-R 90 oder
Allgemeiner Betriebserlaubnis).
> Lenker-Vorbau-Einheit
(Soweit die Zug- und/oder Leitungslängen nicht verändert
werden müssen. Innerhalb der originalen Zuglängen sollte
eine Veränderung der Sitzposition im Sinne des Verbrauchers
möglich sein. Darüber hinaus verändert sich die Lastver-
teilung am Rad erheblich und führt potentiell zu kritischen
Lenkeigenschaften).
> Sattelstütze
(Wenn der Versatz nach hinten zum Serien-/Original-Einsatz-
bereich nicht größer als 20 mm ist. Dabei gilt zu beachten,
dass eine veränderte Lastverteilung außerhalb des vorgese-
henen Verstellbereichs ggf. zu kritischen Lenkeigenschaften
führen kann. Dabei spielt auch die Länge der Sattelstreben
am Sattelgestell sowie die Sattelform eine Rolle).
> Scheinwerfer
(Nur mit gültiger Bauartgenehmigung, gleicher Anbaulage
sowie EMV-Nachweis).
> Rücklicht
ggf. mit Bremslicht und Kennzeichen beleuchtung
(Nur mit gültiger Bauartgenehmigung und gleicher Anbaulage
soweit nach ECE-R 50 geprüft sowie EMV-Nachweis).
> Rückstrahler
(Nur mit gültiger Bauartgenehmigung).
> Rückspiegel
(Nur wenn nach ECE-R 81 geprüft und gleicher Anbaulage).
> Akustische Warnsignaleinrichtung (Hupe)
(Nur wenn nach ECE-R 28 geprüft und gleicher Anbaulage).
> Pedale
(Fahrzeuge mit 168/2013 Genehmigung).
> Pedale
(Inkl. genehmigter Reektoren, sofern es nicht breiter
als das Serien-/Original-Pedal ist (Fahrzeuge mit 2002/24/EG
Genehmigung)).
> Reifen
(Gemäß Fahrzeugpapieren, entweder nach ECE-R 75
oder mit Freigabe des Reifenherstellers).
> Grie mit Schraubklemmung
(Dabei darf die Fahrzeugbreite nicht verändert werden).
> Steuerlager
> Innenlager
> Schaltwerk und Umwerfer
(Alle Schaltungsbestand-
teile müssen für die Gangzahl passend und miteinander
kompatibel sein).
> Schalthebel / Drehgri
(Sofern die Position am Lenker
nicht verändert wird).
> Schaltzüge und Hüllen
> Kettenblätter / Riemenscheibe / Zahnkranz
(Wenn die
Zähnezahl und der Durchmesser gleich wie beim Serien-/
Original-Einsatzbereich ist).
> Kettenschutz
(Sofern er keine scharfen Außenkanten
aufweist und der Delegierten Verordnung Nr. 44/2014 Anlage
VIII entspricht).
> Radschützer
(Sofern er keine scharfen Außenkanten auf-
weist und der Delegierten Verordnung Nr. 44/2014 Anlage VIII
entspricht. Zusätzlich muss der Abstand zum Reifen beachtet
werden, der min. 10 mm betragen sollte).
> Speichen
(Sofern die Abmessungen dem Originalteil ent-
sprechen).
> Schlauch
(Sofern die Bauart und das Ventil gleich sind).
> Tretkurbel
(Wenn die Länge und die Abmessungen z.B.
Tretkurbeln/Rahmenmitte (Q-Faktor) eingehalten werden).
> Kette / Zahnriemen
(Wenn die Originalbreite eingehalten
wird).
> Felgenband
(Felgenbänder und Felgen müssen aufeinan-
der abgestimmt sein. Veränderte Kombinationen können zu
Verrutschen des Felgenbands und somit zu Schlauchdefekten
führen).
> Sattel
(Wenn der Versatz nach hinten zum Serien-/Original-
Einsatzbereich nicht größer als 20 mm ist. Dabei gilt zu
be achten, dass eine veränderte Lastverteilung außerhalb des
vorgesehenen Verstellbereichs ggf. zu kritischen Lenkeigen-
schaften führen kann. Dabei spielt auch die Länge der Sattel-
streben am Sattelgestell sowie die Sattelform eine Rolle).
> Zusatz-Batterie-/Akkuscheinwerfer sind
nicht zulässig.
> Anhänger sind nur zulässig, wenn unter Nr. 17 der
Übereinstimmungsbescheinigung eine Anhänge-
last und unter Nr. 43.1 eine Verbindungseinrichtung
eingetragen sind. Hinweis: Die maximal zulässige
Anhängelast beträgt 50 % des Leergewichts des
Zugfahrzeugs (ohne Batterien). Es sind nur Verbin-
dungseinrichtungen mit 50er Kugel möglich.
> Kindertransport im Anhänger ist generell verboten!
> Frontkörbe sind aufgrund der undenierten Last-
verteilung als kritisch anzusehen. Nur nach Freigabe
des Fahrzeugherstellers zulässig.
> Fahrradtaschen, die nicht fest angebracht sind,
und Topcases sind zulässig. Es ist auf das zulässige
Gesamtgewicht, die max. Beladung des Gepäck-
trägers und eine korrekte Lastverteilung zu achten.
> Lenkerhörnchen (Bar Ends) sind nicht zulässig.
* Hinweis: Bei Bauteilen mit Teilegutachten ist auf den Verwendungsbereich zu achten.
Der ordnungsgemäße Einbau muss durch einen Prüngenieur oder TÜV- oder DEKRA-Sachverständigen bescheinigt werden.
An der Erstellung dieses Leitfadens haben Experten folgender Verbände/Firmen mitgearbeitet (in alphabetischer Reihenfolge):
Layout: zedler.de
Stand: 24.05.2018
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