8
Hinweis für Kunden in
Italien
Der Gebrauch von RLAN-
Netzwerken ist reguliert:
– im Hinblick auf
Privatgebrauch durch
Rechtsverordnung vom
1.8.2003, Nr. 259 („Vorschrift
für elektronische
Kommunikation“).
Insbesondere Artikel 104 zeigt
an, wann die vorherige
Beschaffung einer
allgemeinen Erlaubnis
erforderlich ist, und Art. 105
zeigt an, wann freier Gebrauch
gestattet ist;
– im Hinblick auf öffentliche
Zulassung des RLAN-Zugriffs
auf Telekommunikationsnetz-
werke und -dienste durch
Ministerialverordnung vom
28.5.2003 nach Ergänzung,
und Art. 25 (allgemeine
Zulassung für elektronische
Kommunikationsnetzwerke
und -dienste) der Vorschrift
für elektronische
Kommunikation.
– im Hinblick auf
Privatgebrauch durch
Ministerialverordnung vom
12.07.2007
Hinweis für Kunden in
Zypern
Der Endverbraucher muss die
RLAN- (bzw. WAS- oder
WiFi-) Geräte bei der Abteilung
für Elektronische
Kommunikation (P.I. 6/2006
und P.I. 6A/2006) registrieren.
P.I. 6/2006 ist die
Funkkommunikationsanord-
nung (Kategorien von Stationen,
die allgemeiner Autorisierung
und Registrierung unterliegen)
von 2006.
P.I. 6A/2006 ist die allgemeine
Autorisierung für den Gebrauch
von Funkfrequenzen durch
Lokale Funknetzwerke und
drahtlose Zugangssysteme,
einschließlich Radio Local Area
Networks (WAS/RLAN).
Hinweis für Kunden in
Norwegen
Die Benutzung dieses
Funkgerätes ist im
geographischen Gebiet
innerhalb eines Radius von
20 km vom Zentrum von Ny-
Ålesund, Svalbard, verboten.