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die Bemessung der Zuluft Leitungen gelten Strömungsgeschwindigkeiten um
0,15 m/s. Bei einem Kamin mit einer Türhöhe von 51 x 60 cm entspricht dies
einem Zuluft Kanal von 175 cm², also einem Durchmesser von ca. 15 cm.
Wenn die Verbrennungsluft nicht dem Aufstellraum entnommen werden
darf (z.B. bei Häusern mit Lüftungsanlagen), muss eine Rohrverbindung an
dem geräteseitigen Verbrennungsluftstutzen angeschlossen werden. Diese
Rohrverbindung muss in einen anderen Raum geführt werden. (Beachten Sie
bitte, dass dieser Raum eine ausreichende Luftversorgung hat - sprechen
Sie mit dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister und beachten Sie
die FeuVo und die DIN 18896.)
Sollte dieses Rohr für die Verbrennungsluft aus dem Gebäude geführt wer-
den, so ist eine Absperrvorrichtung vorzusehen. Dabei muss die Stellung der
Absperrvorrichtung erkennbar sein. Bei dieser Ausführung sollte das Zulei-
tungsrohr isoliert sein, da Kondensatbildung möglich ist. Außerdem sollte
das Rohr so verlegt sein, dass kein Wasser oder sonstige Stoffe eindringen
können und das evtl. anfallende Kondensat abfließen kann.
Anmerkung:
Wie die ausreichende Verbrennungsluftversorgung verwirklicht werden
kann, lässt sich zum Beispiel dem Muster der Feuerungsverordnung (Fas-
sung Mai 1998) und dem Muster der Ausführungsanweisung zum Muster
einer Feuerungsverordnung (Fassung Januar 1980) entnehmen; die Muster
sind in den Mitteilungen des Institutes für Bautechnik, Nr. 3/1980, 17. Jahr-
gang, veröffentlicht (siehe auch Kommentar zur DIN 18895).
3.5. VERBRENNUNGSLUFTLEITUNGEN
Nach den Vorschriften der Landesbauordnung, die dem § 37, Absatz 2,
der Musterbauordnung entsprechen, sind die Verbrennungsluftleitungen in
Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen und Verbrennungsluftleitungen,
die Brennwände überbrücken, so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht
in andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können.
Anmerkung:
Wie die vorgenannte Vorschrift erfüllt werden kann, lässt sich der brand-
aufsichtlichen Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen
an Lüftungsanlagen (Musterentwurf) - Fassung Januar 1984 - entnehmen.
4. ABSPERRVORRICHTUNG IM ABGASWEG
Offene Kamine mit Spartherm-Brennzellen dürfen eine Absperrvorrichtung
im Abgasweg haben. Die Absperrvorrichtung darf die Prüf- und Reini-
gungsarbeiten an Verbindungsstücken nicht behindern und sich nicht
selbstständig schließen können. Die Stellung der Absperrvorrichtung muss
von außen erkennbar sein, z.B. an der Stellung des Bedienungsgriffes.
Absperrvorrichtungen dürfen nur im Abgassammler, Abgasstutzen oder
im Verbindungsstück eingebaut werden. Anstelle der Absperrvorrichtung
können bei Brennzellen mit Feuerraumtüren Drosselvorrichtungen angeord-
net werden.
4.1. DROSSELVORRICHTUNGEN
Drosselvorrichtungen dürfen nur im Abgasstutzen oder im Verbindungsstück
eingebaut werden. Drosselvorrichtungen müssen leicht bedienbar sein. Sie
müssen Öffnungen als Kreisanschnitt bzw. Kreisabschnitt haben, die in
zusammenhängender Fläche nicht weniger als 3 % der Querschnittsfläche,
mindestens aber 20 cm
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groß sind; die Stellung der Drosselvorrichtung
muss an der Einstellung des Bedienungsgriffes erkennbar sein.
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