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2.3.3 BRANDSCHUTZ
Die Abnahme Ihres Kaminofens vor der Inbetriebnahme wird vom zuständi-
gen Schornsteinfeger vorgenommen. Dieser kann Sie im Vorfeld auch über
die Aufstellbedingungen vor Ort beraten und Ihnen Hinweise zum ordnungs-
gemäßen Aufbau Ihres Kaminofens geben.
Allgemeine Hinweise zum Brandschutz
Kaminöfen sind Wärmeerzeuger und unterliegen Vorschriften und notwen-
digen Maßnahmen zum Brandschutz. Schon bei der Wahl des Aufstellortes
sind die Brandschutzbestimmungen und die einzuhaltenden Mindest-
abstände des Geräts zu beachten. Grundsätzlich muss ein Wandabstand
zur Rückwand von mind. 5 cm eingehalten werden. Aus Gründen der
Sicherheit und des Brandschutzes sind bei zu schützenden Wänden
oder brennbaren Bauteilen größere Abstände sicherzustellen.
In der nachfolgenden Tabelle auf der Seite 17, sind die einzuhaltenden
Abstände je nach Art des Kaminofens und Art der bauseitigen Aufstellwände
dokumentiert. Ordnen Sie anhand der Skizzen (Abb. 19-23) die Aufstell-
situation ein und achten Sie auf Einhaltung der angegebenen Abstände.
Beachten Sie bei der Aufstellung die Hinweise zum Brandschutz und
fragen Sie Ihren zuständigen Schornsteinfeger.
Aufstellwände, die nicht brennbar oder nicht zu schützen sind, sind
durch ihren Aufbau und ihre Materialart geeignet, Temperaturen >85°C
dauerhaft ausgesetzt zu sein.
Aufstellwände, die brennbar oder zu schützen sind (z.B. Holz-
ständerbauweise), müssen gegen Temperaturen >85°C geschützt werden.
Vor der Aufstellung des Kaminofens ist es notwendig die Aufstellwände zu
bewerten. Kann die Art der Aufstellwand nicht eindeutig zugewiesen werden
muss ein Fachmann (Schornsteinfeger) hinzugezogen werden.
Tapeten als Wandbeläge sind gemäß DIN 4102-1 keine brennbaren Bau-
teile und benötigen keine besonderen Vorkehrungen zum Brandschutz.
Beachten Sie hierbei, dass der unterliegende Aufbau der Tapete (z.B.
Holzständerbauweisen) sehr wohl brennbar oder zu schützen ist und
entsprechende Vorkehrungen zu treffen sind!
Beachten Sie bitte, dass die angegebenen Mindestabstände zur Rück-
und Seitenwand bei drehbaren Geräten angepasst werden müssen.
Beachten Sie den Mindestabstand vom Schornsteinverbindungsstück zu
brennbaren Bauteilen (siehe „2.3.5 Verbindungsstück“ auf Seite 18).
Oberhalb der Feuerstätte dürfen sich im Abstand von 50cm keine
brennbaren Gegenstände befinden!
Bodenbeläge im Nahbereich
Vor der Feuerraumöffnung sind Fußböden aus brennbaren Materialien durch
einen Belag aus nicht brennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss
sich nach vorn über mindestens 50 cm und seitlich jeweils mindestens über
30 cm (Abb. 19-23 C+D) (gemessen von der Feuerraumöffnung bzw. der
Sichtscheibe) erstrecken!
Im Strahlungsbereich der Feuerraumtür bzw. Sichtscheibe dürfen keine
brennbaren Bauteile, Möbel, Vorhänge oder Dekorationen aufgestellt wer-
den. Dieser Abstand kann auf 400 mm verringert werden, wenn zwischen
Feuerstätte und brennbaren Bauteilen ein beidseitig belüftetes Strahl-
schutzblech aufgestellt wird.
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