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§3. Sie dürfen das Programm (oder ein darauf basierendes Werk gemäß Paragraph
2) als Objectcode oder in ausführbarer Form unter den Bedingungen der Paragra-
phen 1 und 2 kopieren und weitergeben – vorausgesetzt, dass Sie außerdem eine
der folgenden Leistungen erbringen:
1.) Liefern Sie das Programm zusammen mit dem vollständigen zugehörigen
maschinenlesbaren Quelltext auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium
aus, wobei die Verteilung unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 erfol-
gen muss.
Oder:
2.) Liefern Sie das Programm zusammen mit einem mindestens drei Jahre lang
gültigen schriftlichen Angebot aus, jedem Dritten eine vollständige maschinenles-
bare Kopie des Quelltextes zur Verfügung zu stellen – zu nicht höheren Kosten als
denen, die durch den physikalischen Kopiervorgang anfallen –, wobei der Quelltext
unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 auf einem für den Datenaus-
tausch üblichen Medium weitergegeben wird.
Oder:
3.) Liefern Sie das Programm zusammen mit dem schriftlichen Angebot der
Zurverfügungstellung des Quelltextes aus, das Sie selbst erhalten haben. (Diese
Alternative ist nur für nicht-kommerzielle Verbreitung zulässig und nur, wenn Sie
das Programm als Objectcode oder in ausführbarer Form mit einem entsprechen-
den Angebot gemäß Absatz b erhalten haben.)
Unter dem Quelltext eines Werkes wird diejenige Form des Werkes verstanden, die
für Bearbeitungen vorzugsweise verwendet wird. Für ein ausführbares Programm
bedeutet „der komplette Quelltext“: Der Quelltext aller im Programm enthaltenen
Module einschließlich aller zugehörigen Modulschnittstellen-Definitionsdateien
sowie der zur Compilation und Installation verwendeten Skripte. Als besondere
Ausnahme jedoch braucht der verteilte Quelltext nichts von dem zu enthalten, was
üblicherweise (entweder als Quelltext oder in binärer Form) zusammen mit den
Hauptkomponenten des Betriebssystems (Kernel, Compiler usw.) geliefert wird,
unter dem das Programm läuft – es sei denn, diese Komponente selbst gehört zum
ausführbaren Programm.
Wenn die Verbreitung eines ausführbaren Programms oder von Objectcode
dadurch erfolgt, dass der Kopierzugriff auf eine dafür vorgesehene Stelle gewährt
wird, so gilt die Gewährung eines gleichwertigen Zugriffs auf den Quelltext als
Verbreitung des Quelltextes, auch wenn Dritte nicht dazu gezwungen sind, den
Quelltext zusammen mit dem Objectcode zu kopieren.
GNU General Public License (GPL2)
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