PFLEGE UND SERVICE
* Option/Zubehör.
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Einfüllöffnung für
Scheibenwaschflüssigkeit
Scheibenreinigungsflüssigkeit dient der Rein-
haltung von Scheinwerfern sowie Wind-
schutzscheibe und Heckfenster. Bei Tempe-
raturen unter dem Gefrierpunkt muss die
Scheibenreinigungsflüssigkeit mit Frost-
schutz versehen sein.
Scheibenreinigungsflüssigkeit wird in den
Behälter mit blauem Deckel eingefüllt. Dieser
Behälter enthält den Scheibenreiniger für
Windschutzscheibe, Heckscheibe und Schein-
werfer*
ACHTUNG
Wenn im Behälter noch ca. 1 Liter (1qt)
Scheibenreinigungsflüssigkeit vorhanden
ist, erscheint die Meldung
Wascherflüssigkeit Füllstand zu
niedrig. Auffüllen! in Verbindung mit dem
Symbol auf dem Fahrerdisplay.
Vorgeschriebene Qualität: Von Volvo emp-
fohlene Scheibenwaschflüssigkeit - mit Frost-
schutz bei kalter Witterung und Temperaturen
unter dem Gefrierpunkt.
WICHTIG
Volvo Original-Scheibenreinigungsflüssig-
keit oder entsprechendes Produkt mit dem
empfohlenen pH-Wert zwischen 6 und 8
in gebrauchsfertiger Mischung (z. B. 1:1
mit neutralem Wasser) verwenden.
WICHTIG
Bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt
ist Scheibenreinigungsflüssigkeit mit
Frostschutz zu verwenden, damit die Flüs-
sigkeit in der Pumpe, im Behälter oder in
den Schläuchen nicht gefriert.
Füllmenge
•
Fahrzeuge mit Scheinwerferwaschanlage:
5,5 Liter (5.8 qts).
•
Fahrzeuge ohne Scheinwerferwaschan-
lage: 3,5 Liter (3.7 qts).
Themenbezogene Informationen
•
Regensensor verwenden (S. 196)
•
Windschutzscheiben- und Scheinwerfer-
waschanlage verwenden (S. 198)
•
Heckwischer beim Zurücksetzen automa-
tisch einschalten (S. 200)
•
Speicherfunktion des Regensensors akti-
vieren und deaktivieren (S. 197)
•
Heckscheibenwischer und Heckscheiben-
waschanlage bedienen (S. 199)
•
Wischerblätter in Wartungsstellung brin-
gen (S. 731)
•
Wischerblätter der Windschutzscheibe
wechseln (S. 730)
•
Wischerblatt Heckscheibe austauschen
(S. 728)
•
Scheibenwischer einschalten (S. 195)
•
Wischerblätter und Scheibenreinigungs-
flüssigkeit (S. 194)
•
Motorhaube öffnen und schließen (S. 675)