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2.5 Verbrennungsluft
Für den Verbrennungsvorgang wird permanent Sauerstoff bzw. Luft benötigt. In der Regel
reicht die vorhandene Luft im Aufstellraum aus.
Bei gut abgedichteten Fenstern und Türen, Vorhandensein von mechanischen Entlüftun-
gen (z.B. Küche oder Bad) oder weiteren Feuerstätten (auch Gastherme) in der Wohnung,
kann die einwandfreie Luftversorgung empfindlich gestört werden. Wenn dies zutrifft, be-
steht die Möglichkeit, die Verbrennungsluft direkt von außen oder aus einem anderen,
genügend belüfteten Raum (z.B. Keller) zuzuführen.
Die Kaminöfen bieten serienmäßig hierfür den zentralen Luftansaugstutzen Ø 98 mm auf
der Rückseite.
Für die Luftleitung dürfen nur glatte Rohre mit einem Mindestdurchmesser von 100 mm
verwendet werden. Die Luftleitung sollte außerdem mit einer Absperrklappe in
Ofennähe versehen werden, muss fachgerecht ausgeführt werden und u.a. in den Bögen
Revisionsöffnungen für den Schornsteinfeger haben und fachgerecht gegen Schwitzwas-
ser gedämmt werden. Die Leitung sollte nicht länger als 4 m sein und nicht mehr als 3
Biegungen aufweisen. Führt die Leitung ins Freie, soll sie mit einem geeigneten Wind-
schutz und Gitter versehen werden und durch einen vorgewärmten Raum geführt werden.
Wichtige Hinweise zum Thema raumluftabhängiger bzw. raum-
luftunabhängiger Betrieb:
(gültig für Deutschland. Stand Januar 2013)
Punkt 1:
Die Kaminöfen sind als raumluftabhängige Kaminöfen nach DIN EN 13240 geprüft. Die Ka-
minöfen entnehmen die gesamte Verbrennungsluft über den zentralen Luftansaugstutzen aus
dem Aufstellraum. An diesem Stutzen kann bauseits eine dichte Luftzuführung angeschlossen
werden. Auch mit dieser dichten Luftzuführung erfüllen die Kaminöfen nicht die Anforderungen
an einen raumluftunabhängigen Betrieb.
Punkt 2:
In Kombination mit raumlufttechnischen Anlagen (z.B. kontrollierte Be- und Entlüftungsanla-
gen, Dunstabzug o.ä.) ist somit in Deutschland der §4 der Feuerungsverordnung (FeuVo) maß-
geblich. Hier ist u.a. festgelegt, dass der Ofen und raumlufttechnische Anlage gegenseitig zu
überwachen sind (z.B. über einen Differenzdruckwächter) oder eine Lüftungsanlage einzubauen
ist, die eine Zulassung für Festbrennstofffeuerungen hat und dem Aufstellraum die notwendige
Verbrennungsluft (ca. 40 m
3
/h) für die Feuerstätte zusätzlich zuführt.
Punkt 3:
Bitte beachten Sie immer – in Absprache mit Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister
– die jeweils gültigen örtlichen Vorschriften und Regeln. Für Änderungen nach Drucklegung
dieser Anleitung können wir keine Haftung übernehmen. Änderungen behalten wir uns vor.
Die o.g. Sicherheitseinrichtungen ersetzen keine fachhandwerkliche Planung und
Auslegung der ausreichenden Verbrennungsluftversorgung.
Im Rahmen der Abnahme hat der Bezirksschornsteinfegermeister die ausreichende Ver-
brennungsluftversorgung / Gesamtinstallation zu prüfen.
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