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werfer muss mindestens 250 mm über Boden
angebracht sein. Betrieben u.a. durch einen
fest installierten Generator oder durch einen
wieder auadbaren Energiespeicher oder Ak-
kus, die den aktuellen gesetzlichen Vorschrif-
ten genügen.
helltönende Glocke
Zwei voneinander unabhängig wirkende Brem-
sen, jeweils eine pro Vorder- und Hinterrad
Reektoren:
vorne: weiß, groß, darf im Scheinwerfer
sein
hinten: rot, mit „Z“ gekennzeichnet, ma-
ximale Höhe 1.200 mm über dem Boden,
mindestens 250 mm über dem Bogen, darf
im Rücklicht sein
Laufräder: zwei gelbe Reektoren pro Pe-
delec, alternativ weiße reektierende Ringe
in Mantel, Felgen oder reektierende Stifte
an den Speichen
Pedale: pro Pedal je ein gelber Reektor
nach vorne und nach hinten weisend
Jede lichttechnische Anlage muss das Prüf-
zeichen der amtlichen Zulassung tragen: Eine
Wellenlinie und eine K-Nummer.
K1234
Bei technischen Veränderungen beachten Sie
immer, dass elektrische Bauteile nur gegen
bauartgeprüfte Teile ausgetauscht werden
dürfen!
Der Motor bei einem Pedelec darf den Fahrer
nur unterstützen, wenn dieser selber in die Pe-
dale tritt. Dabei ist die mittlere Motorleistung
auf 250 W begrenzt und die Unterstützung
muss bei 25 km/h abschalten.
Der Fahrer unterliegt weder Versicherungs-
noch Führerscheinpicht. Eine Helmpicht wird
aktuell diskutiert, informieren Sie sich vor Fahrt-
antritt über die für Sie geltende Rechtspraxis.
Wir empfehlen jedoch dringend das Tragen ei-
nes passenden und geeigneten Helms.
Wenn Ihr Pedelec keine Lichtma-
schine/Dynamo aufweist gilt: Sie
müssen den ausreichend gelade-
nen Akku Ihres Pedelecs nur dann mitfüh-
ren, wenn Sie in Dämmerung oder Dunkel-
heit fahren. Er ist vorgeschrieben, um dann
nötigenfalls mit Licht fahren zu können.
Österreich
Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenver-
kehr in Österreich müssen Sie sich nach der 146.
Verordnung / Radverordnung richten. Diese n-
den Sie im Bundesgesetzblatt Österreich.
Wenn keine anderen Bestimmungen gelten,
muss Ihr Pedelec
zwei voneinander unabhängige Bremsvorrich-
tungen aufweisen, die im Trockenen durch-
schnittlich mit 4 m/sec
2
aus 20 km/h verzögern,
eine Vorrichtung zur Abgabe von akustischen
Warnzeichen aufweisen,
einen mit dem Pedelec fest verbundenen
Scheinwerfer haben, der mindestens 100 cd
helles, weißes oder hellgelbes Licht nach vor-
ne erzeugt,
nach vorne einen weißen Reektor haben mit
mindestens 20 cm² Lichteintrittsäche,
ein rotes Rücklicht mit mindestens 1 cd Licht-
stärke und einen roten Reektor mit mindes-
tens 20 cm
2
Lichteintrittsäche aufweisen,
nach hinten weisend,
gelbe Rückstrahler an den Pedalen oder gleich-
wertige Reektions-Vorrichtungen haben,
zwei Reektoren pro Laufrad mit jeweils min-
destens 20 cm
2
Lichteintrittsäche, ersatzwei-
se Reifen, die zusammenhängend und ring-
förmig reektierend sind. Zulässig sind auch
Vorrichtungen, die gleiche Wirkung haben.
In Österreich gilt ein elektrisch angetriebenes
Pedelec, das aus eigener Kraft eine maximale
Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht und von ei-
nem Motor mit max. 600 W angetrieben wird, als
Fahrrad und unterliegt den Ausrüstungsbestim-
mungen der Radverordnung. Wie mit normalen
(nur muskelbetriebenen) Fahrrädern gelten beim
Lenken eines solchen die einschlägigen StVO-
Bestimmungen, unter anderem die Radwegbe-
nützungspicht mit einspurigen Fahrrädern.
Schweiz
In der Schweiz stehen die gültigen Regelungen
in den Verordnungen über die technischen Anfor-
derungen an Straßenfahrzeuge. Hier lesen Sie
bitte die Artikel 213 bis 218.
Auch in der Schweiz müssen Pedelecs zwei
leistungsfähige Bremsen haben, je eine für
Vorder- und Hinterrad.
Die Lichter an Pedelecs dürfen nicht blenden.
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