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3 Gesetzliche Anforderungen zur
Teilnahme am Straßenverkehr
Wenn Sie mit Ihrem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen,
muss Ihr Rad gemäß den Landesverordnungen ausgestattet sein!
Wenn Sie das Rad in einem anderen Land als Deutschland erwerben oder
benutzen wollen, fragen Sie Ihren Fahrrad-Fachhändler nach den jeweils
gültigen Bestimmungen des Landes.
Für Radfahrer gelten bei der Teilnahme am Verkehr grundsätzlich dieselben
Regeln wie für Kraftfahrzeuglenker. Machen Sie sich mit der landesspezifi-
schen Straßen-Verkehrs-Ordnung (StVO) vertraut.
In der BRD legt die Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw.
die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
(FZV) die Brems- und Beleuchtungsanlage fest und schreibt eine hell tönen-
de Glocke vor. Darüber hinaus ist jeder Fahrradfahrer verpflichtet, sein Rad
in einem verkehrssicheren und fahrtüchtigen Zustand zu halten. Das heißt
im Einzelnen:
3.1 Bremsanlage
Ein Rad muss mindestens zwei unabhängig voneinander funktionierende
Bremsen haben, eine am Vorder-, eine am Hinterrad. Die Art ist nicht ver-
bindlich geregelt, es gibt Felgen- (a), Trommel- und Scheibenbremsen (b).
3.2 Lichtanlage
Alle lichttechnischen Einrichtungen am Fahrrad müssen ein amtliches Prüf-
zeichen haben. Erkennbar ist dies an einer Schlangenlinie mit dem Buchsta-
ben K und einer fünfstelligen Zahl. Nur amtlich geprüfte Beleuchtungsein-
richtungen dürfen im Straßenverkehr eingesetzt werden.
Der § 67 StVZO schreibt folgende Beleuchtungseinrichtungen vor:
· Das Vorder- und das Rücklicht müssen von einer gemeinsamen, fest in-
stallierten Lichtmaschine (c+d) betrieben werden. Beide Leuchten müs-
sen gleichzeitig funktionieren.
· Die Nennleistung dieses Dynamos muss mindestens drei Watt und die
Nennspannung muss sechs Volt betragen.
· Eine Rückleuchte für rotes Licht muss in einer Höhe von mindestens 25
cm über der Fahrbahnoberfläche angebracht werden.
· Die Mitte des Lichtkegels des vorderen Scheinwerfers darf höchstens 10
m vor dem Fahrrad auf die Fahrbahn treffen.
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b
c
d
2.5.4 Cross Edition (a)
Nutzung im typischen Trekkingrad-Betrieb auf nicht-öffentlichen Straßen
und auf für den Fahrradverkehr freigegebenen Feld- und Waldwegen.
Zulässiges Gesamtgewicht: 140 kg. Maximale Anhängelast: 40 kg. Wird
ein Anhänger gezogen, reduziert sich das zulässige Gesamtgewicht um die
Anhängelast. Beispiel: Anhängelast 30 kg, zulässige Gesamtgewicht des
Rades 110 kg.
2.5.5 Race und Fitness Edition (b)
Nutzung zum Training und in Wettkämpfen im rennrad-typischen Einsatz
(Straßenrennen, RTF, Marathon, Jedermann-Rennen) auf geteerten oder
gepflasterten Wegen mit glatter Oberfläche.
Die Räder sind beim Training in geschlossenen Räumen nur für sogenannte
freie Rollen (Rollentrainer ohne Bremse) geeignet, bei denen der Rahmen
nicht eingespannt wird.
Zulässiges Gesamtgewicht für Fahrer, Gepäck (z.B. im Rucksack) und Fahr-
rad zusammen: 120 kg. Keine Kindersitz- und Anhängereignung!
a
b
2.5.6 Faltrad (c+d)
Nutzung im Einsatz auf geteerten oder gepflasterten Wegen mit glatter
Oberfläche. Nicht StVZO/FZV-gerecht. Zur Nutzung auf öffentlichen Straßen
müssen einige Beleuchtungsbauteile nachgerüstet werden.
Zulässiges Gesamtgewicht für Fahrer, Gepäck (z.B. im Rucksack) und Fahr-
rad zusammen: 100 kg. Keine Kindersitz- und Anhängereignung!
Beachten Sie in jedem Fall die spezielle, diesem Fahrrad beiliegende, Be-
dienungsanleitung.
c
d
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