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Anleitung_KK60_Look_2012_11_06 Seite 6 von 12
Brandschutzbestimmungen
Alle brennbaren Bauteile, Möbel oder auch zum
Beispiel Dekostoffe in der näheren Umgebung
sind gegen Hitzeeinwirkung zu schützen.
Insbesondere die jeweils örtlich gültigen
Vorschriften und Regeln sind zu beachten (z.B.
Feuerungsverordnung).
Sicherheitsabstände innerhalb des
Strahlungsbereichs (siehe Abb. 3)
Im Sichtbereich (Strahlungsbereich) des Feuers muss
von zu schützenden Bauteilen wie z.B. brennbaren
Bauteilen, zu schützenden Wänden, Holzbalken,
Möbeln oder auch zum Beispiel zu Dekostoffen /
Gardinen etc. ein Mindestsicherheitsabstand A einge-
halten werden:
A 80 cm.
Der Sicherheitsabstand reduziert sich nur dann auf
B 40 cm, wenn ein hinterlüfteter, hitzebeständiger
Strahlungsschutz (z.B. aus Stahlblech) dauerhaft vor
das gesamte zu schützende Bauteil montiert wird.
Sicherheitsabstände außerhalb des
Strahlungsbereichs (siehe Abb. 3)
Außerhalb des Sichtbereichs (Strahlungsbereichs)
des Feuers muss von zu schützenden Bauteilen wie
z.B. brennbaren Bauteilen, zu schützenden Wänden,
Holzbalken, Möbeln oder auch zum Beispiel zu
Dekostoffen / Gardinen etc. ein
Mindestsicherheitsabstand C eingehalten werden:
C 30 cm.
Funkenschutzvorlage (siehe Abb. 4)
Fußböden aus brennbaren Materialien wie Teppich,
Parkett oder Kork, müssen durch einen entsprechend
dicken Belag aus nicht brennbaren Baustoffen, zum
Beispiel Keramik, Stein, Glas oder Stahl ersetzt oder
geschützt werden.
Für diese Schutzvorlage müssen folgende
Mindestmaße von der Feuerraumöffnung an
eingehalten werden. Es gilt hierbei laut
Feuerungsverordnung (FeuVO) nicht die Türkante,
sondern die Feuerraumkante/Einfassung:
nach vorn: mindestens 50 cm (D)
seitlich: mindestens 30 cm (E)
Wir empfehlen eine zu diesen Maßen passende
wodtke Funkenschutzplatte (siehe Preisliste).
Abb. 3: Brandschutzabstände
Abb. 4: Funkenschutzvorlage
Installation / Anschluss an den Schornstein
Die örtlichen Bauvorschriften, die Landesbau-
ordnung und die feuerpolizeilichen Vorschriften
müssen unbedingt beachtet werden!
Vor Aufstellung des KK 60 muss in Deutschland
grundsätzlich der zuständige
Bezirksschornsteinfegermeister informiert
werden. Ein eventueller Termin für die Über-
prüfung der Installation und Erteilung der
Betriebserlaubnis muss rechtzeitig mit ihm
abgesprochen werden.
C
A
A
A
B
E ED
6

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