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Hydraulikholzspalter
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4. Sicherheitshinweise
Instandsetzungs-, Einrichtungs-, Wartungs-, und Reinigungsarbeiten sowie das
Transportieren der Maschine nur bei abgeschaltetem Antrieb und s t illstehendem Werkzeug
vornehmen.
Die Anweisungen bezüglich Betrieb, Montage, Wartung, Reparatur, Störung und dgl. sind dringend einzuhalten,
um Gefahren auszuschließen und Beschädigungen zu vermeiden. Darüber hinaus dürfen die Maschinen
nur von Personen bedient, gewartet und instandgesetzt werden, die mit dem Gerät vertraut und über die
Gefahren unterrichtet worden sind. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, sowie die sonstigen
allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und straßenverkehrsrechtlichen
Regeln, sind einzuhalten.
Personen unter 18 Jahren dürfen nicht an Spaltmaschinen beschäftigt werden. Zulässig ist es jedoch, Personen
über 16 Jahren derartige Tätigkeiten zu übertragen, soweit dies zur Erreichung eines Ausbildungszieles
erforderlich und der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
Der Arbeitsplatz muss so beschaffen sein und so erhalten werden, dass ein sicheres Arbeiten möglich ist.
Der Arbeitsbereich ist von Hindernissen (Stolperstellen) frei zu halten. Schlüpfrige und glatte Stellen sind
abzustumpfen, wozu Sägemehl und Holzasche ungeeignet sind.
Die Maschine muß einen sicheren Standplatz aufweisen.
- Am Arbeitsplatz ist für ausreichende Beleuchtung zu sorgen.
- Zum Arbeiten ist ein ebener und trittfester Bereich mit ausreichender Bewegungsfreiheit erforderlich.
- Das Tragen von Sicherheitsschuhen, sowie eng anliegender Kleidung ist für die Bedienperson
erforderlich.
- Die Holzspalter dürfen nur mit den vom Hersteller angebrachten bzw. vorgesehenen
Schutzeinrichtungen betrieben werden.
- Die maximale Zapfwellendrehzahl von 540 1/min darf nicht überschritten werden.
- Im Dauerbetrieb sollte der Holzspalter nur mit 420 1/min betrieben werden.
Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, sowie die sonstigen allgemein anerkannten
sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und straßenverkehrsrechtlichen Regeln sind einzuhalten.
Das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen, einschließlich Sicherheitsschuhen, eng anliegender
Kleidung, geeigneten Arbeitshandschuhen und Augenschutz ist für die Bedienperson erforderlich.
Der Arbeitsplatz um den Holzspalter bzw. die für den An- und Abtransport des Holzes erforderlichen
Verkehrswege müssen so beschaffen und erhalten werden, daß ein sicheres Arbeiten möglich ist.
4.1 Bestimmungsgemäße Verwendung
Der Holzspalter ist nur für den Betrieb durch 1 Person ausgelegt. Es dürfen nie zwei oder mehrere
Personen an einer Maschine arbeiten.
Die Meter- und Kurzholzspalter "HS 90-2Z" sind ausschließlich zum Zerkleinern von Brennholz in
Faserrichtung bestimmt.
Beim Spalten ist unbedingt darauf zu achten, dass das zu spaltende Holz nur auf dem Riffelblech vom
Spalttisch bzw. der Fußplatte aufliegt.
Ein anderweitiger Einsatz entspricht nicht der "bestimmungsgemäßen Verwendung". Für hieraus
resultierende Schäden jeder Art haftet der Hersteller nicht; das Risiko trägt allein der Benutzer.
Die Anweisungen bezüglich Montage, Betrieb, Wartung, Reparatur und dgl. sind dringend einzuhalten,
um Gefahren auszuschließen und Schäden zu vermeiden.
Es dürfen nur Holzstücke mit einem minimalen Durchmesser von 70 mm und einem maximalen
Durchmesser von 450 mm gespalten werden.
Bei sachwidriger Verwendung der Maschine erlöschen alle Garantieansprüche.
Der Hersteller haftet nicht für Schäden an der Maschine und nicht für Personenschäden, die
durch unsachgemäße Verwendung entstehen.
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