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3. Deutschen Einstellvorschriften
In Anpassung an die EG-Richtlinie 76 / 765 /EWG wurde im
Verkehrsblatt VkBl 1987, Heft 16, S. 563 die "Richtlinie für die
Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen" veröffentlicht.
Die verwendeten Abkürzungen bedeuten:
H=Höhe der Mitte des Scheinwerfers über der Standfläche in cm
e = Einstellmaß in cm, bezogen auf die Neigung in 10 m
Entfernung.
Das angegebene Einstellmass muss am Drehknopf des
Gerätes vorher eingestellt werden. (s. Punkt 2.6)
N = Einstellmass in cm, bezogen auf 5 m Entfernung.
Das Leergewicht nach § 42 ist das Gewicht des betriebsfertigen
Fahrzeuges mit vollständig gefüllten eingebauten Kraftstoffbehäl-
tern einschl. des Gewichtes aller im Betrieb mitgeführten Ausrü-
stungsteile (z.B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeu-
ge, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell
mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane,
Gleitschutzvorrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen
Kraftfahrzeugen als Krafträdern und Personenkraftwagen zuzügl.
75 kg als Fahrergewicht.
Fahrzeuge, bei denen extreme Belastungsfälle auftreten, müssen
abweichend von den oben aufgeführten Richtlinien so eingestellt
werden, dass keine Blendung des Gegenverkehrs eintritt (§ 50
Abs. 6 StVZO). Siehe Luxmessung Punkt 5.
Hinweis: Die in anderen Ländern gültigen Scheinwerfer-Einstell-
vorschriften sind zu beachten.
3.1 Einstelltabelle
Kraftfahrzeuge, bei denen der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer nicht Einstellmass "e" mit
höher als 140 cm über der Standfläche liegt: Drehknopf am Prüfgerat einstellen.
Nr. Fahrzeugart Belastung Schein- Nebel-
werfer scheinwerfer
1 a Personenkraftwagen Mit einer Person oder 75 kg auf dem
(auch Kombinationskraftwagen) Führersitz 12 20
1 b Kraftfahrzeuge, mit niveauregelnder Hinweis der Hersteller beachten
Federung, oder automatischem Neigungs-
ausgleich des Lichtbündels *
1 c mehrachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen unbelastetes Fahrzeug
nach Leergewicht § 42 Abs. 3 StVZO 10 20
1 d einspurige Kraftfahrzeuge ** mit einer Person,
oder 75 kg auf dem Führersitz
1 e Lastkraftwagen mit vorn liegender unbelastetes Fahrzeug
Ladefläche nach Leergewicht § 42 Abs. 3 StVZO
1 f Lastkraftwagen mit hinten liegender
Ladefläche, ausgenommen
Kraftfahrzeuge nach 1 b
1 g Sattelzugmaschinen, ausgenommen unbelastetes Fahrzeug
Kraftfahrzeuge nach 1 b nach Leergewicht § 42 Abs. 3 StVZO 30 40
1 h Kraftomnibusse, ausgenommen
Kraftfahrzeuge nach 1 b
2 Kraftfahrzeuge, bei denen der höchste entsprechend den sonst gleichen
Punkt der leuchtenden Fläche der Fahrzeugarten der Nr. 1 a-h, 2,3, H H
+ 7
Scheinwerfer höher als 140 cm über 3 3
der Standfläche liegt
3 Einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einer Person, 2 x N 20
mit dauerabgeblendeten Scheinwerfern, oder 75 kg auf dem Führersitz
auf denen die erforderliche Neigung der
Lichtbündelmitte angegeben ist.
4 Fahrzeuge mit Genehmigung nach der unbelastetes Fahrzeug am Fahrzeug wie bei
Richtlinie 76/756 EWG bzw. ECE-R 48 nach Leergewicht § 42 Abs. 3 StVZO angegebenes Pkt. 1 bis 3
Einstellmass
* Eigenheiten dieser Einrichtungen sind nach den Anweisungen der Hersteller zu beachten.
** Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer 3 Watt-Lichtanlage sind wie Fahrräder zu behandeln.
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