Unbedenklichkeitsbescheinigung für Reifenumrüstungen
an SUZUKI Krafträdern
Ausgabe : 03/2003
Seite : 13
Die SUZUKI MOTOR GMBHDEUTSCHLAND, als Generalimporteur für SUZUKI Krafträder in der Bundesrepublik
Deutschland, bestätigt hiermit, daß gegen die Verwendung der nachstehend aufgeführten Reifenkombinationen
keine technischen Bedenken bestehen. Bei bestimmungsgemäßer Umrüstung unter Beachtung der ggf.
beschriebenen Auflagen bleibt der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges gemäß §§ 29 u. 31 StVZO erhalten.
Fahrzeugtyp
ABE/EU-BE
Handels-
bezeichnung
Felgengröße Serienbereifung gemäß Fz.-Brief
(v = vorne, h = hinten)
Ziff.
Alternative Bereifung (nur in den
angegebenen Paarungen zulässig)
Ziff.
AU
K296
WVAU
e4*0099
WVBW
e4*0177
Burgman 400
(AN 400)
v. 3.00 x 13
h. 3.50 x 13
Hersteller Bridgestone
v. 110/90-13 M/C 55P TL Hoop B03 G
h. 130/70-13 M/C 63P TL Hoop B02 G
v. 110/90-13 M/C 55P TL
h. 130/70-13 M/C 63P TL
1
1
9
v. 110/90-13 55P TL
h. 130/70-13 63P TL
9
Anmerkung zu Ziffer: 1 Reifenbindung wurde im April 2001 aufgehoben
9 Reifenpaarung nur von einem Hersteller zulässig
Wichtige Hinweise: Unbedingt beachten !
Diese Bescheinigung ist gültig ohne Originalstempel oder Original-Unterschrift. Das Original der Bescheinigung – in der jeweilsneuesten
Fassung – ist einzusehen unter http://www.suzuki.de. Andere als in dieser neuesten Fassung aufgeführte Reifenkombinationen sind nicht
zulässig. In Zweifelsfällen ist die SUZUKI MOTOR GMBH DEUTSCHLAND zu kontaktieren.
Sofern oben aufgelistete Reifen verwendet werden, die nicht im Fahrzeugschein eingetragen sind, ist die Bescheinigung ständig mitzuführen
und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Eine Änderungsabnahme gemäß §19 (3) StVZO ist nicht erforderlich.
Die aufgeführten Reifenkombinationen wurden von der Firma SUZUKI MOTOR GMBH DEUTSCHLAND in Zusammenarbeit mit den genannten
Reifenherstellern geprüft. Alle aufgeführten Reifen ab Produktionsdatum 10/98 besitzen eine Bauartgenehmigung gemäß ECE-Regelung Nr. 75.
Die Verwendung der oben aufgelisteten Reifenkombinationen an einem Fahrzeug im Originalzustand gemäß ABE bzw. EG-BE unter Beachtung
der ggf. genannten Auflagen führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis gemäß §19.2 StVZO. Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit
des Fahrzeuges im Sinne des §29 (3) StVZO können durch die Verwendung der aufgeführten Reifenkombinationen nicht begründet werden.
Bensheim, 25.03.2003
Das Original dieser Bescheinigung – in der jeweils
............................................................................................................... .................................................................................................... neuesten Fassung – ist einzusehen unter
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