StVZO/StVO/bestimmungsgemäßer Gebrauch - 5
Das Fahrrad ist ein Verkehrsmittel und unterliegt den Bestimmungen der Straßenverkehrs-
Zulassungsordnung (StVZO).
Die StVZO schreibt vor: Jedes Fahrrad muss mit zwei voneinander unabhängigen, funktionsfähigen Bremsen,
einer hell tönenden Glocke, Lichtmaschine, Scheinwerfer, Schlusslicht, Rückstrahler, Rückstrahlerpedalen,
Speichenstrahlern für Laufräder oder Leuchtstreifen, einem weißen Rückstrahler vorn und einem roten
zusätzlichen Großflächen-Rückstrahler hinten ausgerüstet sein.
Zur Umrüstung auf Straßenversion werden entsprechende Bausätze angeboten. Für Rennsport-Fahrräder,
deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend Folgendes: Scheinwerfer und Schlussleuchte
können batteriebetrieben sein. Sie brauchen nicht am Fahrrad fest montiert zu sein, müssen jedoch mitgeführt
werden und bei entsprechenden Lichtverhältnissen eingesetzt werden.
Der § 1 der Straßenverkehrsordnung besagt, dass jeder Teilnehmer des öffentlichen Straßenverkehrs sich so zu
verhalten hat, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar
behindert oder belästigt wird. Beachten Sie dieses bei jeder Fahrt!
Es gelten grundsätzlich die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung des Landes, in dem das Fahrrad
gefahren wird.
• Nach der StVZO ist das Fahrrad ohne zwei von einander unabhängigen Bremsen, Beleuchtung, Re-
flektoren und Glocke nicht für den Straßeverkehr zugelassen. Die Benutzung ist dann nur abseits öf-
fentlicher Straße und Wege gestattet.
• Fahrräder mit Straßenausstattung sind auf Grund der Konzeption und Ausstattung - mit und ohne
Federungssysteme - dazu bestimmt, auf öffentlichen Straßen und befestigten Wegen eingesetzt zu
werden. Die erforderliche sicherheitstechnische Ausstattung wurde vom Hersteller mitgeliefert und
muss vom Benutzer regelmäßig überprüft und - falls erforderlich - instand gesetzt werden.
• Für jeden darüber hinaus gehenden Gebrauch bzw. die Nichteinhaltung der sicherheitstechnischen
Hinweise dieser Gebrauchsanweisung sowie die der Bauteilehersteller und für die daraus resultieren
den Schäden haftet der Hersteller nicht. Dies gilt insbesondere bei
- Benutzung des Straßenfahrrades im Gelände,
- Überladung (siehe "Technische Daten", Seite 3)
- nicht ordnungsgemäßer Beseitigung von Mängeln.
- Umbauten oder Veränderungen am Auslieferungszustand
• Das Fahrrad darf nicht für den gewerblichen Gebrauch genutzt werden.
Bitte beachten Sie folgende
"Allgemeinen Hinweise zum bestimmungsgemäßen Gebrauch und zu Ihrer Sicherheit":
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehört auch die Einhaltung sämtlicher vom
Hersteller vorgeschriebenen Betriebs-, Wartungs- und Instandhaltungsbedingungen.
Fahrräder ohne Ausrüstung nach StVZO oder mit defekter Ausrüstung dürfen nicht im
öffentlichen Verkehr benutzt werden.
Teil 1
StVZO/StVO/bestimmungsgemäßer Gebrauch