Wenn Sie mit Ihrem Fahrrad am öffent-
lichen Straßenverkehr teilnehmen
wollen, muss es gemäß der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
ausgestattet sein. Die StVZO legt die
Brems- und Beleuchtungsanlage fest
und schreibt eine helltönende Glocke
vor. Darüber hinaus ist jeder Radfahrer
verpflichtet, sein Rad in einem ver-
kehrssicheren Zustand zu halten.
Für Radfahrer gelten bei der Teilnahme
im Verkehr grundsätzlich dieselben
Regeln wie für Kraftfahrzeuglenker.
Machen Sie sich mit der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung vertraut.
Die Bremsanlage
Die Bremsanlage eines Rades muss
aus mindestens zwei unabhängig von-
einander funktionierenden Bremsen
bestehen. Jeweils eine Bremse für Vor-
der- und Hinterrad ist Pflicht.
Die Funktionsweise ist jedoch nicht
verbindlich geregelt.
Die Lichtanlage
Alle lichttechnischen Einrichtungen
am Fahrrad müssen ein amtliches Prüf-
zeichen aufweisen. Erkennbar ist dies
an einer Schlangenlinie, dem Buch-
staben K und einer Zahl. Nur Beleuch-
tungseinrichtungen (auch Batterie-
oder Akkuleuchten) mit diesen Erken-
nungsmerkmalen dürfen im Straßen-
verkehr eingesetzt werden.
Der § 67 StVZO schreibt folgende Be-
leuchtungseinrichtungen vor:
Vorder- und Rücklicht müssen von einer
gemeinsamen, fest installierten Ener-
giequelle (Dynamo) betrieben werden.
Beide Leuchten müssen gleichzeitig
funktionieren. Die Nennleistung und
-spannung des Dynamos muss mindes-
tens drei Watt bzw. sechs Volt betra-
gen. Das Rücklicht muss in einer Höhe
von mindestens 25cm über der Fahr-
bahnoberfläche angebracht werden. Die
Mitte des Lichtkegels des Vorderlichts
darf höchstens 10Meter vor dem Fahr-
rad auf die Fahrbahn treffen.
Gesetzliche Anforderungen zur
Teilnahme am Straßenverkehr
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Gesetzliche Anforderungen zur
Teilnahme am Straßenverkehr
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Über die Lichtquellen hinaus müssen
an jedem Fahrrad folgende Reflektoren
fest montiert sein:
Vorne ein möglichst großflächiger
weißer Strahler, der mit dem Schein-
werfer kombiniert sein kann.
Hinten mindestens zwei rote Rückstrah-
ler, davon ein Großflächenrückstrahler
mit Z-Markierung. Die Rückleuchte darf
mit einem Strahler kombiniert sein.
Je zwei seitliche gelbe Reflektoren pro
Laufrad, die gesichert angebracht sein
müssen. Wahlweise dürfen auch weiße,
reflektierende Ringe über den gesamten
Laufradumfang in den Speichen, an der
Felgenflanke oder an den Seitenwänden
der Bereifung verwendet werden.
Je zwei gelbe Pedalstrahler pro Pedal,
die nach vorne und hinten gerichtet
sind. Als Ergänzung darf eine zusätzlich
einschaltbare Stand- bzw. Akku- oder
Batteriebeleuchtung montiert werden.
Diese Beleuchtung muss ebenfalls
mit den Prüfzeichen ausgestattet sein.
Die alleinige Verwendung von Akku-
oder Batterieleuchten ist nicht zulässig.
Neuregelung für leichte
Fahrräder
Bei Rennrädern, deren Gewicht unter
11 Kilogramm liegt, ist die Verwendung
einer Batteriebeleuchtung auch ohne
Dynamo erlaubt. Die Beleuchtung muss
bei diesen Sporträdern nur bei Dunkel-
heit fest am Fahrrad angebracht sein.
Jedoch müssen die Lampen auch bei
Trainingsfahrten bei Tage immer mitge-
führt werden, z.B. im Rucksack.
Batteriebeleuchtungen für vorne und
hinten können auch einzeln einzu-
schalten sein, ihre Nennspannung darf
unter den sonst vorgeschriebenen sechs
Volt liegen. Keine Ausnahme gibt es
bei den Strahlern: Alle oben aufgeliste-
ten Reflektoren müssen am Fahrrad
fest angebracht sein.
Neuregelung der Fahrrad-
Sicherheitsvorschriften
Der §67 der StVZO wird in den kom-
menden Monaten geändert. Verfolgen
Sie die Tagespresse oder fragen Sie
Ihren Fachhändler, ab wann die neuen
Bestimmungen gültig werden.
Die wesentlichen Neuerungen betreffen
die Lichtanlage. Künftig ist für den
Scheinwerfer eine höhere Lichtstärke
vorgeschrieben, welche nur mit einem
Halogenscheinwerfer erreicht wird.
Darüber hinaus muss die Lichtanlage
von neuen Fahrrädern eine zweiadrige
Verkabelung mit Steckverbindungen
aufweisen.
Wenn Sie Ihr Birdy mit der Sicherheits-
ausstattung Dynamo bestellt haben,
verfügt Ihr Fahrrad bereits über diese
neuen technischen Errungenschaften.
Batteriebeleuchtungen sind nach den
dann geltenden Vorschriften voraussicht-
lich auch für Mountainbikes bis 13 kg
Gewicht erlaubt, müssen aber am Rad
montiert sein.