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GESETZLICHE ANFORDERUNGEN
StVZO
Zur Teilnahme am öffentlichen Straßenver-
kehr muss ein Fahrrad in Deutschland gemäß
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) ausgestattet sein. Die StVZO legt
die Brems- und Beleuchtungsanlage fest und
schreibt eine hell tönende Glocke vor. Darü-
ber hinaus ist jeder Fahrradlenker verpflich-
tet, sein Rad in einem verkehrssicheren Zu-
stand zu halten. Für Radfahrer gelten bei der
Teilnahme im Straßenverkehr grundsätzlich
dieselben Regeln wie für Kraftfahrzeuglenker.
Machen Sie sich mit der Straßenverkehrsord-
nung vertraut.
Die Bremsanlage
Die Bremsanlage eines Rades muss aus
mindestens zwei unabhängig voneinander
funktionierenden Bremsen bestehen. Jeweils
eine Bremse für Vorder- und Hinterrad ist
Pflicht. Die Funktionsweise ist jedoch nicht
verbindlich geregelt.
Die Lichtanlage
Alle lichttechnischen Einrichtungen am
Fahrrad müssen ein amtliches Prüfzeichen
aufweisen. Erkennbar ist dies an einer
Schlangenlinie, dem Buchstaben „K“ und
einer Zahl. Nur Beleuchtungseinrichtungen
(auch Batterie- oder Akkuleuchten) mit
diesen Erkennungsmerkmalen dürfen im
Straßenverkehr eingesetzt werden.
Vorder- und Rücklicht
Der §67StVZO schreibt folgende Beleuch-
tungseinrichtungen vor: Vorder- und
Rücklicht müssen von einer gemeinsamen,
fest installierten Energiequelle (Dynamo)
betrieben werden. Beide Leuchten müssen
gleichzeitig funktionieren. Die Nennleistung
und -spannung des Dynamos muss mindes-
tens drei Watt bzw. sechs Volt betragen. Das
Rücklicht muss in einer Höhe von mindestens
25 cm über der Fahrbahnoberfläche ange-
bracht werden. Die Mitte des Lichtkegels des
Vorderlichts darf höchstens 10 m vor dem
Fahrrad auf die Fahrbahn treffen.
Die alleinige Verwendung von Akku- oder
Batterieleuchten ist nicht zulässig.
Sonderregelung für leichte Fahrräder
Bei Rennrädern, deren Gewicht unter 11
Kilogramm liegt, ist die Verwendung einer
Batteriebeleuchtung auch ohne Dynamo
erlaubt. Die Beleuchtung muss bei diesen
Sporträdern nur bei Dunkelheit fest am
Fahrrad angebracht sein. Jedoch müssen die
Lampen auch bei Trainingsfahrten bei Tage
immer mitgeführt werden, z. B. im Rucksack.
Batteriebeleuchtungen für vorne und hinten
können auch einzeln einzuschalten sein,
ihre Nennspannung darf unter den sonst
vorgeschriebenen sechs Volt liegen. Keine
Ausnahme gibt es bei den Strahlern: Alle
oben aufgelisteten Reflektoren müssen am
Fahrrad fest angebracht sein.
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