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en- / Original-Einsatzbereich nicht größer als
20 mm ist. Dabei gilt zu beachten, dass eine
veränderte Lastverteilung außerhalb des vor-
gesehenen Verstellbereichs ggf. zu kritischen
Lenkeigenschaften führen kann. Dabei spielt
auch die Länge der Sattelstreben am Sattelge-
stell sowie die Sattelform eine Rolle).
Scheinwerfer
(Nur mit gültiger Bauartgenehmigung, gleicher
Anbaulage sowie EMV-Nachweis).
Rücklicht ggf. mit Bremslicht und Kennzeichenbeleuchtung
(Nur mit gültiger Bauartgenehmigung, gleicher
Anbaulage soweit nach ECE-R 50 geprüft so-
wie EMV-Nachweis).
Rückstrahler
(Nur mit gültiger Bauartgenehmigung).
Rückspiegel
(Nur wenn nach ECE-R 81 geprüft und glei-
cher Anbaulage).
Akustische Warnsignaleinrichtung (Hupe)
(Nur wenn nach ECE-R 28 geprüft und glei-
cher Anbaulage).
Pedale
(Fahrzeuge mit 168 / 2013 Genehmigung).
Kategorie 3
Bauteile, die unter Berücksichtigung der nachfolgend beschrie-
benen Bedingungen getauscht werden dürfen
Pedale
(Inkl. genehmigter Reektoren, sofern es
nicht breiter als das Serien- / Original-Pedal ist
(Fahrzeuge mit 2002 / 24 / EG Genehmigung)).
Reifen
(Gemäß Fahrzeugpapieren, entweder nach ECE-
R 75 oder mit Freigabe des Reifenherstellers).
Griffe mit Schraubklemmung
(Dabei darf die Fahrzeugbreite nicht verändert
werden).
Steuerlager
Innenlager
Schaltwerk und Umwerfer
(Alle Schaltungsbestandteile müssen für die
Gangzahl passend und miteinander kompati-
bel sein).
Schalthebel / Drehgriff
(Sofern die Position am Lenker nicht verändert
wird).
Schaltzüge und Hüllen
Kettenblätter / Riemenscheibe / Zahnkranz
(Wenn die Zähnehzahl und der Durchmsesser
gleich wie beim Serien- / Original-Einsatzbe-
reich ist).
Kettenschutz
(Sofern er keine scharfen Außenkanten auf-
weist und der Delegierten Verodnung Nr.
44 / 2014 Anlage VIII entspricht. Zusätzlich
muss der Abstand zum Reifen beachtet wer-
den, der min. 10 mm betragen sollte).
Speichen
(Sofern die Abmessungen dem Originalteil
entsprechen).
Radschützer
(Sofern er keine scharfen Außenkanten auf-
weist und der Delegierten Verordnung Nr.
44 / 2014 Anlage VIII entspricht. Zusätzlich
muss der Abstand zum Reifen beachtet wer-
den, der min. 10 mm betragen sollte).
Schlauch
(Sofern die Bauart und das Ventil gleich sind).
Tretkurbel
(Wenn die Länge und die Abmessungen z. B.
Tretkurbeln / Rahmenmitte (Q-Faktor) einge-
halten werden).
Kette / Zahnriemen
(Wenn die Originalbreite eingehalten wird).
Felgenband
(Felgenbänder und Felgen müssen aufeinan-
der abgestimmt sein. Veränderte Kombinatio-
nen können zu Verrutschen des Felgenbands
und somit zu Schlauchdefekten führen).
Sattel
(Wenn der Versatz nach hinten zum Seri-
en- / Original-Einsatzbereich nicht größer als
20 mm ist. Dabei gilt zu beachten, dass eine
veränderte Lastverteilung außerhalb des vor-
gesehenen Verstellbereichs ggf. zu kritischen
Lenkeigenschaften führen kann. Dabei spielt
auch die Länge der Sattelstreben am Sattelge-
stell sowie die Sattelform eine Rolle).
Kategorie 4
Besondere Hinweise bei Anbau von Zubehör
Zusatz-Batterie- / Akkuscheinwerfer sind nicht
zulässig
Anhänger sind nur zulässig, wenn unter Nr. 17
der Übereinstimmungsbescheinigung eine
Anhängerlast und unter Nr. 43.1 eine Verbin-
dungseinrichtung eingetragen sind. Hinweis:
Die maximal zulässige Anhängerlast beträgt
50 % des Leergewichts des Zugfahrzeugs (oh-
ne Batterien). Es sind nur Verbindungseinrich-
tungen mit 50er Kugel möglich.
Kindertransport im Anhänger ist generell ver-
boten
Von der Anbringung von Kindersitzen wird aus
Sicherheitsgründen dringend abgeraten.
Von der Verwendung von Körben wird auf-
grund der undenierten Last und Lastenvertei-
lung dringend abgeraten.
Taschen, die nicht fest angebracht sind, gel-
ten als Ladung und sind zulässig. (Allerdings
ist hierbei auf eine geeignete Lastenverteilung
zu achten).
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