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Topcases auf dem Gepäckträger sind zuläs-
sig, sofern die Traglast des Gepäckträgers
eingehalten wird.
Quelle: www.ziv-zweirad.de
Verbot von Tuning
Nehmen Sie keine technischen Ver-
änderungen an Ihrem Pedelec vor.
Jede Manipulation zur Leistungs-
steigerung oder Geschwindigkeitssteigerung
kann schwerwiegende rechtliche als auch
sicherheitsrelevante Folgen für Sie haben.
Mögliche rechtliche Folgen:
Das Pedelec wird zulassungs- und versi-
cherungspichtig. Es kommen alle gesetz-
lichen Vorschriften bezüglich Ausstattung
und STVZO zur Geltung.
Seitens des Herstellers entfallen jegliche
Haftung, Gewährleistung und Garantie.
Strafrechtliche Konsequenzen sind nicht
ausgeschlossen. Beispielsweise kann der
Tatbestand der fahrlässigen Körperverlet-
zung kann zur Anwendung kommen.
Erlöschen der Fahrradversicherung.
Mögliche technische Folgen:
Technische Veränderungen beeinträchti-
gen die Funktion und können zu Defekten
oder zum Bruch von Bauteilen führen.
Motor und Akku werden überlastet und
stark erhitzt. Folge: Irreparable Schäden
und Brandgefahr.
Die Bremsen werden stärker beansprucht.
Folge: Fehlfunktion, Überhitzung, schnel-
lere Abnutzung.
Sachmängelhaftung
(Gewährleistung)
In allen Staaten, die dem EU-Recht
unterliegen, gelten teilweise verein-
heitlichte Bedingungen zur Ge-
währleistung/Sachmängelhaftung. Informie-
ren Sie sich über die für Sie geltenden
nationalen Vorschriften.
Im Geltungsbereich des EU-Rechts wird vom Ver-
käufer mindestens in den ersten zwei Jahren nach
Kaufdatum Sachmängelhaftung gewährt. Diese
erstreckt sich auf Mängel, die schon bei Kauf/
Übergabe vorhanden waren. In den ersten sechs
Monaten wird darüber hinaus vermutet, dass der
Mangel schon beim Kauf vorhanden war.
Fahrräder, gerade auch solche mit elektrischem
Hilfsantrieb, sind komplexe Fahrzeuge. Es ist
daher erforderlich, alle Wartungsintervalle ge-
wissenhaft wahrzunehmen. Das Auslassen der
Wartung gefährdet die Eintrittspicht des Verkäu-
fers, wenn nämlich der Fehler durch eine War-
tung hätte vermieden werden können. Die erfor-
derlichen Wartungen nden Sie in den Kapiteln
dieser Betriebsanleitung und den beiliegenden
Anleitungen der Komponentenhersteller.
In Deutschland / Österreich können Sie
in einem ersten Schritt Nacherfüllung verlangen.
Schlägt diese endgültig fehl, was nach zweimali-
gem Versuch der Nacherfüllung vermutet wird,
haben Sie das Recht auf Minderung oder können
vom Vertrag zurücktreten.
In der Schweiz ist die Gewährleistung auf
zwei Jahre nach Kaufdatum beschränkt.
Bei Auftreten eines Mangels haben Sie die Wahl
zwischen Wandelung, Minderung und Nachliefe-
rung oder allenfalls Nachbesserung.
Die Haftung für Sachmängel erstreckt sich nicht
auf normalen Verschleiß im Rahmen des bestim-
mungsgemäßen Gebrauchs. Bauteile des An-
triebs und der Verzögerungseinrichtungen sowie
Bereifung, Leuchtmittel und Kontaktstellen des
Fahrers mit dem Fahrrad unterliegen funktions-
bedingt einem Verschleiß, bei Pedelecs und E-
Bikes auch der Akku.
Falls der Hersteller Ihres Fahrrades oder
Pedelecs/E-Bikes zusätzliche Garantieleistun-
gen gewährt, informieren Sie sich bei Ihrem
Fachhändler. Die näheren Bedingungen der
Reichweite und einer möglichen Inanspruchnah-
me einer solchen Garantie entnehmen Sie bitte
den jeweiligen Garantiebedingungen.
Bei Eintreten eines Defekts / Haf-
tungsfalles wenden Sie sich an Ih-
ren Fachhändler. Heben Sie zum
Nachweis alle Kaufbelege und Inspektions-
nachweise auf.
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