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Gewährleistung.
Der Händler, bei dem das Gerät erworben wurde (Telekom oder Fachhändler), leis-
tet für Material und Herstellung des Telekommunikationsendgerätes eine Gewähr-
leistung von 2 Jahren ab der Übergabe.
Dem Käufer steht im Mangelfall zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung zu. Die
Nacherfüllung beinhaltet entweder die Nachbesserung oder die Lieferung eines
Ersatzproduktes. Ausgetauschte Geräte oder Teile gehen in das Eigentum des
Händlers über.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer entweder Minderung des
Kaufpreises verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten und, sofern der Mangel
von dem Händler zu vertreten ist, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwen-
dungen verlangen.
Der Käufer hat festgestellte Mängel dem Händler unverzüglich mitzuteilen. Der
Nachweis des Gewährleistungsanspruchs ist durch eine ordnungsgemäße Kaufbe-
stätigung (Kaufbeleg, ggf. Rechnung) zu erbringen.
Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Bedienung, Aufbewahrung, sowie
durch höhere Gewalt oder sonstige äußere Einflüsse entstehen, fallen nicht unter
die Gewährleistung, ferner nicht der Verbrauch von Verbrauchsgütern, wie z. B.
Druckerpatronen und wieder aufladbare Akkumulatoren.
Vermuten Sie einen Gewährleistungsfall mit Ihrem Telekommunikationsendgerät,
können Sie sich während der üblichen Geschäftszeiten an den Technischen Ser-
vice 0800 330 1000 wenden.
Anhang
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