313
Wenn die Weitergabe von Objektcode durch das Angebot eines Zugangs zum
Kopienabruf von einem angegebenen Ort erfolgt, dann erfüllt das Angebot eines
gleichwertigen Zugangs zum Kopieren des Quelltextes von demselben Ort die An-
forderung, auch den Quelltext weiterzugeben, obwohl Dritte nicht verplichtet sind,
den Quelltext zusammen mit dem Objektcode zu kopieren.
§5. Ein Programm, das nichts von irgendeinem Teil der Bibliothek Abgeleitetes ent-
hält, aber darauf ausgelegt ist, mit der Bibliothek zusammenzuarbeiten, indem es
mit ihr compiliert oder gelinkt wird, nennt man ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“.
Solch ein Werk, für sich allein genommen, ist kein von der Bibiliothek abgeleitetes
Werk und fällt daher nicht unter diese Lizenz.
Wird jedoch ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“, mit der Bibliothek gelinkt, so
entsteht ein ausführbares Programm, das ein von der Bibliothek abgeleitetes Werk
(weil es Teile der Bibliothek enthält) und kein „Werk, das die Bibliothek nutzt“ ist.
Das ausführbare Programm fällt daher unter diese Lizenz. Paragraph 6 gibt die
Bedingungen für die Weitergabe solcher ausführbarer Programme an.
Wenn ein „Werk, das die Bibliothek nutzt“, Material aus einer Header-Datei ver-
wendet, die Teil der Bibliothek ist, dann kann der Objektcode für das Werk ein von
der Bibliothek abgeleitetes Werk sein, selbst wenn der Quelltext dies nicht ist. Ob
dies jeweils zutrifft, ist besonders dann von Bedeutung, wenn das Werk ohne die
Bibliothek gelinkt werden kann oder wenn das Werk selbst eine Bibliothek ist. Die
genaue Grenze, von der an dies zutrifft, ist rechtlich nicht genau definiert.
Wenn solch eine Objektdatei nur numerische Parameter, Datenstruktur-Layouts und
Zugriffsfunktionen sowie kleine Makros und kleine Inlinefunktionen (zehn Zeilen
lang oder kürzer) benutzt, dann unterliegt die Benutzung der Objektdatei keinen
Beschränkungen, ohne Rücksicht darauf, ob es rechtlich gesehen ein abgeleitetes
Werk ist. (Ausführbare Programme, welche diesen Objektcode plus Teile der Biblio-
thek enthalten, fallen jedoch weiterhin unter die Bestimmungen von Paragraph 6).
Ansonsten können Sie, wenn das Werk ein von der Bibliothek abgeleitetes ist, den
Objektcode für das Werk unter den Bedingungen von Paragraph 6 weitergeben.
Alle ausführbaren Programme, welche dieses Werk enthalten, fallen ebenfalls unter
Paragraph 6, gleichgültig, ob sie direkt mit der Bibliothek selbst gelinkt sind oder
nicht.
GNU Lesser General Public License (LGPL2)