Kraftfahrt-Bundesamt
D-24932 Flensburg
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Nummer der ABE: 90854
Die Caravan - Rangierhilfen, Typ Zweiachs-Mover, dürfen ausschließlich zum Anbau an die
in den beiliegenden Prüfunterlagen beschriebenen Anhänger unter den dort angegebenen
Bedingungen feilgeboten werden.
Je nach der Rahmenform und den Gegebenheiten des auszurüstenden Anhängers ist das
auf Blatt 2 der Typbeschreibung Nr. 200411974 zum beiliegenden Gutachten genannte
Sonderzubehör zu verwenden.
In der mitzuliefernden Montageanweisung sind die Bezieher auf den eingeschränkten
Verwendungsbereich und das zu verwendende Sonderzubehör hinzuweisen.
Die Bezieher sind ferner darauf hinzuweisen, dass nach Montage der Caravan –
Rangierhilfe, Typ Zweiachs-Mover, an Anhängern mit Flachrahmen (entsprechend der in der
Typbeschreibung auf Blatt 2 unter Punkt I. als Einbaufall 5 genannten Begriffsbestimmung)
der vorschriftgemäße Zustand des Anhängers durch
einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr oder einen
Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen
Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (StVZO)
auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum § 19 der StVZO
veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen ist.
Der Anbau hat nach der mitzuliefernden Montageanweisung zu erfolgen.
An jedem Gerät muss an einer gegen Beschädigung geschützten, auch nach dem Anbau
sichtbaren Stelle gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild angebracht sein, das folgende
Angaben enthält:
Hersteller oder Herstellerzeichen,
Typ und
Typzeichen.
Das Gewicht der Caravan – Rangierhilfe, Typ Zweiachs-Mover, und der Batterie ist als
Zuladung zu betrachten und bei der Beladung des Anhängers durch den Fahrzeugführer
entsprechend zu berücksichtigen.
Im übrigen gelten die im beiliegenden Gutachten nebst Anlagen der Technischen Prüfstelle
für den Kraftfahrzeugverkehr der DEKRA Automobil GmbH - Automobil Test Center -
Klettwitz, vom 30.07.2004 festgehaltenen Angaben.