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StVZO-Bestimmungen
Das Fahrrad ist ein Verkehrsmittel und unterliegt den Be-
stimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO). Damit ein Fahrrad verkehrstauglich ist, sind nach
der StVZO einige Ausrüstungsteile vorgeschrieben:
• Jedes Fahrrad muss mit zwei voneinander unabhän-
gigen Bremsen, einer hell tönenden Glocke, Schein-
werfern, Schlusslicht, Rückstrahlpedalen, Seitenstrah-
lern für Laufräder oder Leuchtstreifen, einem weißen
Rückstrahler vorn und einem roten Rückstrahler hin-
ten ausgerüstet sein. Seit dem 1. August 2013 ist in
Deutschland neben dem Dynamo auch eine batterie-
und akkubetriebene Beleuchtung für alle Fahrradtypen
zugelassen, wenn die Bedingungen von §67 der StVZO
erfüllt sind.
§1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt zudem,
dass sich jeder Teilnehmer des öffentlichen Straßenver-
kehrs so zu verhalten hat, dass kein anderer Teilnehmer
geschädigt, behindert oder gefährdet wird.
Wenn Sie Ihr Fahrrad in einem anderen Land erwerben
oder benutzen, fragen Sie Ihren Fahrrad-Fachhändler
nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Landes.
Für Österreich und die Schweiz finden Sie nachfolgend
jeweils einen Auszug aus den geltenden Vorschriften.
Österreich
Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr in
Österreich müssen Sie sich nach der 146. Verordnung/
Fahrradverordnung richten. Diese finden Sie im Bundes-
gesetzblatt Österreich.
Auszug aus dem Bundesgesetzblatt Österreichs:
§1 (1) Jedes Rad, das in Verkehr gebracht wird, muss,
sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts an-
deres ergibt, ausgerüstet sein:
• mit zwei voneinander unabhängigen Bremsvorrich-
tungen, die auf trockener Fahrbahn eine mittlere
Bremsverzögerung von 4 m/sec
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bei einer Ausgangs-
geschwindigkeit von 20 km/h erreichen;
• mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen
Warnzeichen;
• mit einem hell leuchtenden, mit dem Fahrrad fest ver-
bundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne
mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer
Stärke von mindestens 100 cd beleuchtet;
• mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von min-
destens 1 cd;
• mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler
mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm
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;
der Rückstrahler darf mit dem Scheinwerfer verbun-
den sein;