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• mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler
mit einer Eintrittsfläche von mindestens 20 cm
2
; der
Strahler darf mit dem Rücklicht verbunden sein;
• mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können
durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden;
• mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammen-
hängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an
jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten
wirkenden Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche
von mindestens 20 cm
2
oder mit anderen rückstrah-
lenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor
genannten entsprechen.
Schweiz
Auszüge aus den Artikeln 213 bis 218, Verordnungen über
die technischen Anforderungen an Straßenfahrzeuge:
Seit Januar 2012 gibt es die Velovignette nicht mehr. Da-
mit wurde auch die obligatorische Haftpflichtversicherung
für Velos abgeschafft. Schadensfälle, die mit dem Velo
verursacht werden, müssen seit Januar 2012 über die Pri-
vathaftpflichtversicherung abgewickelt werden. Wenden
Sie sich an Ihre Versicherungsagentur.
Räder, Bremsen
Fahrräder müssen mit zwei kräftigen Bremsen versehen
sein, von denen die eine auf das Vorderrad und die andere
auf das Hinterrad wirkt.
Beleuchtung, Rückstrahler
Fahrräder müssen, wenn eine Beleuchtung nach Arti-
kel 30, Absatz 1 VRV (Verkehrsregelnverordnung) er-
forderlich ist, mit einem nach vorn weiß und einem nach
hinten rot leuchtenden, ruhenden Licht ausgerüstet sein.
Diese Lichter können fest angebracht oder abnehmbar
sein. Die Lichter müssen nachts bei guter Witterung auf
100 m sichtbar sein und dürfen nicht blenden.
An Fahrrädern müssen ein nach vorn und zwei nach hin-
ten gerichtete Rückstrahler mit einer Leuchtfläche von
mindestens 10 cm
2
fest angebracht sein. Die Rückstrahler
müssen nachts bei guter Witterung auf 100 m im Schein
eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden.
Die Pedale müssen vorn und hinten Rückstrahler mit einer
Leuchtfläche von mindestens 5 cm
2
tragen. Ausgenom-
men sind Rennpedale, Sicherheitspedale und dergleichen.
Warnvorrichtung, Diebstahlsicherung
Fahrräder, ausgenommen Fahrräder mit einem Leerge-
wicht ohne Führer oder Führerin von höchstens 11 kg,
müssen eine gut hörbare Glocke aufweisen; andere
Warnvorrichtungen sind untersagt. Versehen Sie Ihr Fahr-
rad mit einer Diebstahlsicherung (Schloss, Schließkabel,
Schließkette oder dergleichen).