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Befahren des Dampfkessels
Vor dem Befahren des Dampfkessels
müssen die Rohrverbindungen (Dampf-,
Speise- und Entleerungseinrichtungen)
zu dem noch in Betrieb befindlichen
Dampfkessel durch genügend starke
Blindflansche oder durch Herausnahme
von Rohrleitungsstücken sicher und
sichtbar getrennt werden. Erfolgt bei
Rohrleitungen mit eingeschweißten oder
dichtgeschweißten Armaturen die Unter-
brechung durch zwei hintereinanderlie-
gende Absperrorgane, so ist die dazwi-
schen liegende Vorrichtung zur Verbin-
dung mit der Außenluft zu öffnen. Diese
Absperrorgane sind durch geeignete
Einrichtungen zu verriegeln und gegen
ein unzulässiges Betätigen abzusichern.
Das Entfernen der Handräder dieser
Absperrorgane ist nicht ausreichend.
Warnschilder: „Gefahr! Personen im
Dampfkessel“ sind an den Absperrorga-
nen gut sichtbar so anzubringen, dass
die Schilder nicht ohne Weiteres entfernt
werden können. Das Entfernen der
Warnschilder ist nur mit Zustimmung des
Betriebsleiters gestattet. Der Dampfkes-
sel und die Züge sind gut zu lüften.
Der Beginn des Befahrens des Dampf-
kessels muss ausdrücklich von der dafür
zuständigen Person angeordnet wer-
den. Das Befahren muss überwacht wer-
den. Vor dem Aufheben der Sicherheits-
maßnahmen muss eine dafür zustän-
dige Person sich vergewissern, dass
sich niemand in den o.g. Anlagenteilen
befindet.
Beim Befahren des Dampfkessels und
der Züge dürfen elektrische Betriebsmit-
tel nur benutzt werden, wenn sie ein-
schließlich der Kabel und Leitungen den
einschlägigen VDE-Bestimmungen ent-
sprechen und vom Betreiber oder des-
sen Beauftragten für Arbeiten im Dampf-
kessel zur Verfügung gestellt sind.
Leuchten dürfen z.B. nur mit Schutz-
kleinspannungen bis 42 V betrieben wer-
den. Für elektrische Handgeräte gilt die
gleiche Vorschrift, jedoch sind auch
höhere Spannungen bis 380 V zulässig,
wenn die Speisung aus einem Trenn-
transformator erfolgt. Kleinspannungs-
und Trenntransformatoren müssen
außerhalb des Dampfkessels aufgestellt
sein.
Inspektionen
Die Art der Inspektionen und der Zeit-
raum der Inspektionen richtet sich nach
den im Aufstellungsland geltenden
Bestimmungen.
In der Konformitätserklärung sind nach-
stehende Fristen vorgeschlagen:
Äußere Prüfung
der Anlage:
jährlich
Innere Prüfung der
Anlage:
alle 3 Jahre
Wiederholungs-
druckprüfung:
alle 9 Jahre (max.
Prüfdruck entspre-
chend der Höhe der
Erstdruckprüfung)
Instandhaltung und Inspektion
Inspektion
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