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2. Aufstellung
2.1 Vorschriften
Für die Aufstellung und den abgasseitigen Anschluss sind die Forderungen der Feue-
rungsverordnung (FeuVO), die jeweiligen Länderbauordnungen sowie die DIN 4705,
DIN EN 13384, DIN 18160, DIN EN 1856-2 und der DIN EN 15287 zu beachten. Zur
einwandfreien Funktion Ihres Gerätes muss der Schornstein, an den sie das Gerät
anschließen wollen, in einwandfreiem Zustand sein.
2.2 Aufstellräume
Da der Kaminofen die zur Verbrennung benötige Luft dem Aufstellungsraum entnimmt
ist dafür zu sorgen, dass über die Undichtheiten des Fensters oder Außentüren stets
genügend Luft nachströmt. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass ein Raum-
Leistungsverhältnis von mind. 4 m
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je kW Nennwärmeleistung gewährleistet ist. Für den
Kaminofen bedeutet dies, dass der Aufstellungsraum mindestens 32 m
3
groß sein
muss. Ist das Volumen geringer, muss über Lüftungsöffnungen ein Verbrennungsluft-
verbund mit anderen Räumen hergestellt werden. (Verbundöffnungen mind. 150 cm²)
2.3 Geräteabstände
Alle brennbaren Bauteile, Möbel oder auch z.B. Dekostoffe in der näheren Umgebung
des Ofens sind gegen Hitzeeinwirkung zu schützen.
Einrichtungsgegenstände im Strahlungsbereich
Im Sichtbereich (Strahlungsbereich) des Feuers muss zu brennbaren Bauteilen, Möbel
oder auch z.B. zu Dekostoffen ein Abstand von mindestens 80 cm (A), gemessen ab
Vorderkante Feuerraumöffnung eingehalten werden. Der Sicherheitsabstand reduziert
sich auf 40 cm (B), wenn ein belüfteter Strahlungsschutz vor das zu schützende Bauteil
montiert wird (Beispiel siehe Abb. 8)
Einrichtungsgegenstände außerhalb des Strahlungsbereichs
Die Stellwände seitlich und hinter dem Gerät dürfen nicht aus brennbaren Baustoffen
hergestellt, oder mit brennbaren Baustoffen verkleidet sein, sofern ein Abstand von
seitlich 30 cm und hinten 20 cm unterschritten wird.
Der Seitenabstand zu Möbelteilen aus Holz oder Kunststoff muss ebenfalls 30 cm
betragen (siehe Abb. 9).
Bild 8
Bild 9
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