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Folgende Kindersitzsysteme sind zulässig:
· Kindersitze für Systemgepäckträger in Kombination mit dem passenden,
fest montierten Gepäckträger (z.B. kein Gepäckträger zur Montage an
der Sattelstütze)
· Kindersitze zur Montage am Sitzrohr, einen formschlüssigen Sitzrohrad-
apter vorausgesetzt
Nicht zulässig ist die Montage eines Kindersitzes an einem Ge-
päckträger, der an der Sattelstütze montiert ist.
Lesen Sie unbedingt die Bedienungsanleitung des Kindersitzherstellers, be-
vor Sie diesen montieren. Wir empfehlen Ihnen, sich vor dem Kauf des Kin-
dersitzes / Befestigungssystems von Ihrem Fahrrad-Fachhändler beraten zu
lassen und diese von Ihrem Fachhändler montieren zu lassen.
a
b
Folgen Sie unbedingt den Montageinstruktionen des Kupplungs- und An-
hängerherstellers. Besonders bei Rädern mit Nabenschaltung ist darauf zu
achten, dass die Verdrehsicherung und ausreichend Klemmkraft gewähr-
leistet bleiben. Wir empfehlen Ihnen, sich vor dem Kauf einer Kupplung bzw.
eines Anhängers von Ihrem Fahrrad-Fachhändler beraten zu lassen und die-
se von Ihrem Fachhändler montieren zu lassen.
Lesen Sie die Bedienungsanleitungen des Hinterradnaben- und ggf. des
Schnellspanner- oder Steckachsenherstellers, bevor Sie eine Anhänger-
kupplung montieren.
2.5 Nutzung von Kindersitzen (a+b)
Die Nutzung von Kindersitzen ist nur für Räder ab einer Laufradgröße von
26“ gestattet.
Auf Rennrädern, Rädern mit Carbon-Rahmen und vollgefederten Rädern
(Full Suspension) ist die Nutzung von Kindersitzen nicht gestattet.
Bei S-Pedelecs ist die Verwendung von Kindersitzen seitens der Winora-
Staiger GmbH untersagt.
Es ist nicht gewährleistet, dass die Kindersitzmontage aus konstruktiver
Sicht für jedes Rad möglich ist.
3 Gesetzliche Anforderungen zur
Teilnahme am Straßenverkehr
Wenn Sie mit Ihrem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen,
muss Ihr Rad gemäß den Landesverordnungen ausgestattet sein!
Wenn Sie das Rad in einem anderen Land als Deutschland erwerben oder
benutzen wollen, fragen Sie Ihren Fahrrad-Fachhändler nach den jeweils
gültigen Bestimmungen des Landes.
Für Radfahrer gelten bei der Teilnahme am Verkehr grundsätzlich dieselben
Regeln wie für Kraftfahrzeuglenker. Machen Sie sich mit der landesspezifi-
schen Straßen-Verkehrs-Ordnung (StVO) vertraut.
In der BRD legt die Straßen-Verkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw.
die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
(FZV) die Brems- und Beleuchtungsanlage fest und schreibt eine hell tönen-
de Glocke vor. Darüber hinaus ist jeder Fahrradfahrer verpflichtet, sein Rad
in einem verkehrssicheren und fahrtüchtigen Zustand zu halten. Das heißt
im Einzelnen:
3.1 Bremsanlage
Ein Rad muss mindestens zwei unabhängig voneinander funktionierende
Bremsen haben, eine am Vorder-, eine am Hinterrad. Die Art ist nicht ver-
bindlich geregelt, es gibt Felgen- (a), Trommel- und Scheibenbremsen (b).
3.2 Lichtanlage
Alle lichttechnischen Einrichtungen am Fahrrad müssen ein amtliches Prüf-
zeichen haben. Erkennbar ist dies an einer Schlangenlinie mit dem Buchsta-
ben K und einer fünfstelligen Zahl. Nur amtlich geprüfte Beleuchtungsein-
richtungen dürfen im Straßenverkehr eingesetzt werden.
§ 67 StVZO schreibt folgende Beleuchtungseinrichtungen vor:
· Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen mit einer Lichtmaschine
(c+d), deren Nennleistung mindestens drei Watt und deren Nennspan-
nung sechs Volt beträgt oder
· einer Batterie mit einer Nennspannung von sechs Volt (Batterie-Dauerbe-
leuchtung) oder
· einem wiederaufladbaren Energiespender als Energiequelle ausgerüstet
sein.
· Scheinwerfer und Schlussleuchte müssen nicht zusammen einschaltbar
sein.
· Eine Rückleuchte für rotes Licht muss in einer Höhe von mindestens
25 cm über der Fahrbahnoberfläche angebracht werden.
· Die Mitte des Lichtkegels des vorderen Scheinwerfers darf höchstens
10 m vor dem Fahrrad auf die Fahrbahn treffen.
a
b
c
d
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