Abstand zu brennbaren Bauteilen / Gegenständen
X= Y= Z=
3.1.2 Sichere Abstände der Rauchgasleitungen von brennbaren Werkstoffen und Baukonstruktionen
Sicherer Abstand von Türzargenverkleidungen u. ä. angeordneten Baukonstruktionen aus brennbaren
Werkstoffen und von Rohrleitungsinstallationen, einschl. deren Dämmungen ist mind. 20 cm. Von
sonstigen Konstruktionsteilen aus brennbaren Werkstoffen mind. 40 cm (siehe Abb. 2) gemäß DIN 06
1008/1997. Es handelt sich um Baustoffe der Klasse B, C und D laut DIN EN 13501-1+A1/2010 (siehe
Tabelle Nr. 1). Das gilt auch für Wände und hauptsächlich für Decken mit Putz auf brennbarem
Untergrund, z. B. auf Latten bzw. auf Schilf u. ä. Können diese Abstände nicht eingehalten werden, ist mit
Hilfe von bautechnischen Maßnahmen, unbrennbaren Verkleidungen, wärmebeständigen Dämmungen und
Schutzblenden die Brandgefahr vorzubeugen.
3.2 Fußbodenschutz
Ist der Kamin nicht auf 100% unbrennbarem Fußboden eingebaut, ist er auf eine unbrennbare Unterlage zu
stellen, z. B. Blech (Dicke mind. 2 mm), Keramik, Hartglas, Stein, so dass die Temperatur des brennbaren
Fußbodens lt. DIN 73 4230/2014 beim Betrieb nicht 50°C überschreitet.
Gemäß 5.1.3.3 DIN 06 1008/1997 muss der Fussboden aus nicht brennbarem Material bestehen. Hier sind
folgende Abstände einzuhalten
- mind. 50 cm vor dem Sichtfenster bzw. mind. H + 30 cm (wobei H = Einbauhöhe des Kamineinsatzes)
Auf den Kamineinsatz und in geringerer Entfernung als der Sicherheitsabstand dürfen keine Gegenstände
aus brennbaren Stoffen gestellt/gelegt werden.