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101D-Link DIR-506L Benutzerhandbuch
Anhang D - Erklärung zum GPL Code
Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn erhalten, übertragen, sofern Sie auf
deutliche und angemessene Weise auf jeder Kopie einen angemessenen Urheberrechtsvermerk veröentlichen, alle Hinweise intakt
lassen, dass diese Lizenz und sämtliche gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf den Quelltext anwendbar sind, alle Hinweise
auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser
Lizenz zukommen lassen.
Sie dürfen für jede übertragene Kopie ein Entgelt – oder auch kein Entgelt – verlangen, und Sie dürfen Kundendienst- oder Garantie-
leistungen gegen Entgelt anbieten.
5. Übertragung modizierter Quelltextversionen.
Sie dürfen ein auf dem Programm basierendes Werk oder die nötigen Modikationen, um es aus dem Programm zu generieren, ko-
pieren und in Form von Quelltext unter den Bestimmungen von §4 übertragen, vorausgesetzt, dass Sie zusätzlich alle im Folgenden
genannten Bedingungen erfüllen:
a) Das veränderte Werk muss auällige Vermerke tragen, die besagen, dass Sie es modiziert haben, und die ein darauf
bezogenes Datum angeben.
b) Das veränderte Werk muss auällige Vermerke tragen, die besagen, dass es unter dieser Lizenz einschließlich der
gemäß §7 hinzugefügten Bedingungen herausgegeben wird. Diese Anforderung wandelt die Anforderung aus §4 ab,
„alle Hinweise intakt zu lassen“.
c) Sie müssen das Gesamtwerk als Ganzes gemäß dieser Lizenz an jeden lizenzieren, der in den Besitz einer Kopie gelangt.
Diese Lizenz wird daher ggf. einschließlich zusätzlicher Bedingungen gemäß §7 für das Werk als Ganzes und alle
seine Teile gelten, unabhängig davon, wie diese zusammengepackt werden. Diese Lizenz erteilt keine Erlaubnis, das
Werk in irgendeiner anderen Weise zu lizenzieren, setzt aber eine derartige Erlaubnis nicht außer Kraft, wenn Sie diese
gesondert erhalten haben.
d) Wenn das Werk über interaktive Benutzerschnittstellen verfügt, müssen diese jeweils angemessene rechtliche Hinweise
anzeigen. Wenn allerdings das Programm interaktive Benutzerschnittstellen hat, die keine angemessenen rechtlichen
Hinweise anzeigen, braucht Ihr Werk nicht dafür zu sorgen, dass sie dies tun.
Die Zusammenstellung eines betroenen Werks mit anderen gesonderten und unabhängigen Werken, die nicht ihrer Natur nach
Erweiterungen des betroenen Werks sind und die nicht mit ihm in einer Weise kombiniert sind, um ein größeres Programm zu bilden,
in oder auf einem Speicher- oder Verbreitungsmedium wird als „Aggregat“ bezeichnet, wenn die Zusammenstellung und das sich für
sie ergebende Urheberrecht nicht dazu verwendet werden, den Zugri oder die Rechte der Benutzer der Zusammenstellung weiter
einzuschränken, als dies die einzelnen Werke erlauben. Die Aufnahme des betroenen Werks in ein Aggregat bedingt nicht, dass diese
Lizenz für die anderen Teile des Aggregats gelten.
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