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0. Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere Werk,
in dem ein entsprechender Vermerk des Copyright-Inhabers
oder eines anderen dazu Befugten darauf hinweist, dass das
Werk unter den Bestimmungen dieser Lesser General Public
License (im weiteren auch als „diese Lizenz“ bezeichnet)
verbreitet werden darf. Jeder Lizenznehmer wird hierin
einfach als „Sie“ angesprochen. Eine „Bibliothek“ bedeutet
eine Zusammenstellung von Software-Funktionen und/
oder Daten, die so vorbereitet ist, dass sie sich bequem mit
Anwendungsprogrammen (welche einige dieser Funktionen
und Daten benutzen) zum Bilden von ausführbaren
Programmen linken (d.h. verbinden, kombinieren) lässt.
Der Begriff „Bibliothek“ bezieht sich im Weiteren immer nur
auf solche Software-Bibliotheken und solche Werke, die
unter diesen Bedingungen der Lesser-GPL-Lizenz verbreitet
worden sind. Ein „auf der Bibliothek basierendes Werk“
bezeichnet die betreffende Bibliothek selbst sowie jegliche
davon abgeleitete Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne,
also ein Werk, welches die Bibliothek oder einen Teil davon,
sei es unverändert oder verändert und/oder direkt in eine
andere Sprache übersetzt, enthält. (Im Folgenden wird
die Übersetzung ohne Einschränkung als „Bearbeitung“
eingestuft.) Unter dem „Quelltext“ eines Werks ist seine
für das Vornehmen von Veränderungen bevorzugte Form
zu verstehen. Für eine Bibliothek bedeutet „vollständiger
Quelltext“ den gesamten Quelltext für alle in ihr enthaltenen
Bestandteile, für jegliche zu ihr gehörenden Dateien zur
Denition von Schnittstellen und schließlich auch für die
Skripte, die zur Steuerung der Kompilation und Installation
der Bibliothek benutzt werden. Andere Handlungen als
Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung werden
von dieser Lizenz nicht berührt; sie fallen nicht in ihren
Anwendungsbereich. Das Ausführen eines Programms unter
Benutzung der Bibliothek wird nicht eingeschränkt, und die
Ausgaben des Programms unterliegen dieser Lizenz nur
dann, wenn der Inhalt ein auf der Bibliothek basierendes Werk
darstellt (unabhängig davon, dass die Bibliothek in einem
Werkzeug zum Schreiben dieses Programms benutzt wurde).
Ob dies zutrifft, hängt davon ab, was die Bibliothek bewirkt
und was das Programm, das die Bibliothek nutzt, bewirkt.
1. Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des
vollständigen Quelltextes des Programms so, wie sie ihn
erhalten haben, anfertigen und verbreiten. Voraussetzung
hierfür ist, dass Sie mit jeder Kopie deutlich erkennbar und
in angemessener Form einen entsprechenden Copyright-
Vermerk sowie einen Haftungsausschluss veröffentlichen,
alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer
Garantie beziehen, unverändert lassen und zusammen mit der
Bibliothek jeweils eine Kopie dieser Lizenz weitergeben.
Sie dürfen für den eigentlichen Kopier- und Versandvorgang
eine Gebühr verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie
auch gegen Entgelt eine Garantie anbieten.
2. Sie dürfen Ihre Kopie(n) der Bibliothek oder irgendeines Teils
davon verändern, wodurch ein auf der Bibliothek basierendes
Werk entsteht, und Sie dürfen derartige Bearbeitungen unter
den Bestimmungen von Paragraph 1 vervielfältigen und
verbreiten, vorausgesetzt, dass zusätzlich alle im folgenden
genannten Bedingungen erfüllt werden:
a) Das Bearbeitungsergebnis muss selbst wieder eine
Software-Bibliothek sein.
b) Sie müssen die veränderten Dateien mit einem auffälligen
Vermerk versehen, der auf die von Ihnen vorgenommene
Modizierung der Dateien hinweist und das Datum jeder
Änderung angibt.
c) Sie müssen dafür sorgen, dass das Werk als Ganzes
Dritten unter den Bedingungen dieser Lizenz ohne
Lizenzgebühren zur Verfügung gestellt wird.
d) Wenn sich eine Funktionseinheit der bearbeiteten
Bibliothek auf eine Funktion oder Datentabelle stützt, die von
einem die Funktionseinheit nutzenden Anwendungsprogramm
bereitgestellt werden muss, ohne dass sie als Argument
übergeben werden muss, wenn die Funktionseinheit
angesprochen wird, dann müssen Sie sich nach bestem
Wissen und Gewissen bemühen, sicherzustellen, dass die
betreffende Funktionseinheit auch dann noch funktioniert,
wenn die Anwendung eine solche Funktion oder Datentabelle
nicht bietet, und dass sie den sinnvoll bleibenden Teil ihres
Bestimmungszwecks noch ausführt.
(So hat z.B. eine Funktion zum Berechnen von
Quadratwurzeln einen von der Anwendung unabhängigen
genau denierten Zweck. Deshalb verlangt §2 Absatz d,
dass jede von der Anwendung bereitgestellte Funktion oder
von dieser Funktion benutzte Tabelle optional sein muss:
Auch wenn die Anwendung sie nicht bereitstellt, muss die
Quadratwurzelfunktion trotzdem noch Quadratwurzeln
berechnen.) Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete
Werk als Ganzes. Wenn identizierbare Teile davon
nicht von der Bibliothek stammen und vernünftigerweise
als unabhängige und gesonderte Werke für sich selbst
zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre
Bedingungen nicht für die betreffenden Teile, wenn Sie
diese als gesonderte Werke weitergeben. Wenn Sie jedoch
dieselben Teile als Teil eines Ganzen weitergeben, das ein
auf der Bibliothek basierendes Werk darstellt, dann muss
die Weitergabe dieses Ganzen nach den Bedingungen
dieser Lizenz erfolgen, deren Bedingungen für weitere
Lizenznehmer somit auf das gesamte Ganze ausgedehnt
werden – und somit auf jeden einzelnen Teil, unabhängig
vom jeweiligen Autor. Somit ist es nicht die Absicht dieses
Abschnittes, Rechte für Werke in Anspruch zu nehmen oder
Ihnen Rechte für Werke streitig zu machen, die komplett
von Ihnen geschrieben wurden; vielmehr ist es die Absicht,
die Rechte zur Kontrolle der Verbreitung von Werken, die
auf der Bibliothek basieren oder unter ihrer auszugsweisen
Verwendung zusammengestellt worden sind, auszuüben.
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines
anderen Werkes, das nicht auf der Bibliothek basiert,
mit der Bibliothek oder mit einem auf der Bibliothek
basierenden Werk auf ein- und demselben Speicher-
oder Vertriebsmedium dieses andere Werk nicht in den
Anwendungsbereich dieser Lizenz.
3. Sie können sich für die Anwendung der Bedingungen
der gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenz
(GNU-GPL) statt dieser Lizenz auf eine gegebene Kopie
der Bibliothek entscheiden. Um dies zu tun, müssen Sie
alle Eintragungen, die sich auf diese Lizenz beziehen,
ändern, so dass sie nun für die gewöhnliche GNU-GPL,
Version 2, statt für diese Lizenz (LGPL) gelten. (Wenn eine
neuere Version als Version 2 der gewöhnlichen GNU-GPL
erschienen ist, können Sie diese angeben, wenn Sie das
wünschen.) Nehmen Sie keine anderen Veränderungen in
diesen Eintragungen vor. Wenn diese Veränderung in einer
gegebenen Kopie einmal vorgenommen ist, dann ist sie für
diese Kopie nicht mehr zurücknehmbar, und somit gilt dann
die gewöhnliche GNU-GPL für alle nachfolgenden Kopien und
abgeleiteten Werke, die von dieser Kopie gemacht worden
sind. Diese Option ist nützlich, wenn Sie einen Teil des Codes
der Bibliothek in ein Programm kopieren wollen, das keine
Bibliothek ist.
4. Sie können die Bibliothek (oder einen Teil oder eine Ableitung
von ihr, gemäß Paragraph 2) in Objektcode-Form oder
in ausführbarer Form unter den Bedingungen der obigen
Paragraphen 1 und 2 kopieren und weitergeben, sofern
Sie den vollständigen entsprechenden maschinenlesbaren
Quelltext beifügen, der unter den Bedingungen der obigen
Paragraphen 1 und 2 auf einem Medium weitergegeben
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